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Künftig ist der Sachkundenachweis eine zwingende Voraussetzung für die gewerbliche Tätigkeit. Dafür wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt, die den erforderlichen Kenntnisstand nachweist.
Zusätzlich ist der Gewerbetreibende verpflichtet sicherzustellen, dass alle Mitarbeitenden, die unmittelbar in Beratung oder Vermittlung eingebunden sind, über ausreichende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Alte-Hasen-Regelung
Im aktuellen Gesetzentwurf ist eine Alte-Hasen-Regelung vorgesehen. Sie ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen auf die neue Sachkundeprüfung zu verzichten.
Voraussetzungen: Der Antrag auf die Alte-Hasen-Regelung muss bis spätestens 31.05.2027 gestellt werden. Es ist eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachzuweisen. Anerkennung anderer Qualifikationen
Voraussichtlich wird die Sachkunde nach § 34i GewO als gleichwertig anerkannt. Weitere anzuerkennende Qualifikationen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Darlehensvermittlungsverordnung konkret festgelegt, die die Ausgestaltung des neuen § 34k GewO regelt.
Kreditvermittlerinnen und Kreditvermittler müssen künftig über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese beziehen sich insbesondere auf die Gestaltung, das Anbieten und den Abschluss von Kreditverträgen, die Kreditvermittlung selbst, die Erbringung von Beratungsleistungen sowie auf die Verbraucherrechte im jeweiligen Tätigkeitsbereich.
Welche Inhalte konkret verlangt werden, legt der deutsche Gesetzgeber erst mit der Darlehensvermittlungsverordnung fest. Diese wird die Vorgaben des neuen § 34k GewO im Detail ausgestalten. Sie ist vergleichbar mit der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) zum § 34d GewO. Mit einem Inkrafttreten ist frühestens ab Winter 2025 zu rechnen.
Mit dem neuen § 34k Abs. 6 GewO plant die Bundesregierung die Einführung einer jährlichen Weiterbildungspflicht. Der aktuelle Stand geht von einem Umfang von voraussichtlich fünf Stunden pro Jahr aus.
Die Pflicht betrifft sowohl den Gewerbetreibenden selbst als auch alle Mitarbeitenden, die in der Kreditvermittlung oder Beratung tätig sind.
Welche Weiterbildungsinhalte anerkannt werden, wird in der Darlehensvermittlungsverordnung geregelt. Diese konkretisiert die Vorgaben des § 34k GewO, muss noch vom Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht und anschließend vom Bundesrat beschlossen werden.
Sachkundegurus wird einen professionellen Vorbereitungskurs zur Sachkundeprüfung nach § 34k GewO anbieten.
Sobald die offizielle Prüfungsordnung und der verbindliche Rahmenplan vorliegen, entwickeln wir einen passgenauen Vorbereitungskurs – analog zu unseren bewährten Kursen für die Sachkundeprüfungen nach §§ 34d, 34f und 34i GewO.
Bis dahin informieren wir fortlaufend über:
- gesetzliche Entwicklungen
- Prüfungsinhalte
- Zeitpläne
- Kursstart und Voranmeldemöglichkeiten
Anwendungsbeginn nach EU-Richtlinie
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die neuen Regelungen des § 34k GewO ab dem 20.11.2026 anzuwenden sind.
Das bedeutet: Im laufenden Geschäftsbetrieb müssen ab diesem Zeitpunkt bereits die neuen Informationspflichten, die Verwendung des SECCI sowie weitere Vorgaben umgesetzt werden.
Übergangsfristen für bestehende Darlehensvermittler
Für Darlehensvermittler, die vor dem 20.11.2026 bereits eine Erlaubnis nach dem bisherigen § 34c GewO besitzen („Alt-Vermittler“), ist ein mehrstufiges Übergangsverfahren vorgesehen:
Antragsfrist für die neue Erlaubnis:
Wer weiterhin tätig sein möchte, muss bis spätestens 31.05.2027 eine Erlaubnis nach dem neuen § 34k GewO beantragen.
Fortführung der Tätigkeit:
Bis zur Entscheidung über den neuen Antrag – spätestens jedoch bis zum 19.11.2027 – gilt die bisherige § 34c-Erlaubnis als Erlaubnis nach neuem Recht fort.
Danach erlischt die alte § 34c-Erlaubnis endgültig.


Lieber zukünftiger zertifizierter Versicherungsvermittler,
Die Zeit vor der IHK-Prüfung ist oft voller Zweifel und Anspannung. Mit uns gehst du sicher in die Prüfung. 95% bestehen gleich beim ersten Mal.
Herzlichst,
Michael Bickel


Ab dem 20. November 2026 treten neue gesetzliche Anforderungen für die Vermittlung von Verbraucherkrediten in Kraft. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in deutsches Recht. Damit wird die Verbraucherkreditvermittlung erstmals umfassend neu reguliert und stärker an bestehende Finanzvermittlerregime angepasst.
Betroffen sind insbesondere:
- gewerblich tätige Verbraucherkreditvermittler
- Darlehensvermittler nach bisherigem § 34c GewO, soweit sie Verbraucherkredite vermitteln
- Unternehmen und Personen, die Allgemein-Verbraucherdarlehen oder entsprechende Finanzierungshilfen vermitteln
Auch bisher „nebenbei“ tätige Vermittler können künftig unter die neuen Anforderungen fallen.
Ja. Mit der neuen Regulierung wird eine verpflichtende Sachkunde für Verbraucherkreditvermittler eingeführt. Diese orientiert sich systematisch an den bereits bekannten Sachkundeprüfungen nach den §§ 34d, 34f und 34i GewO.
Details zu:
- Prüfungsinhalten
- Prüfungsform (schriftlich/mündlich)
- zuständigen Prüfungsstellen (voraussichtlich IHK)
stehen derzeit noch nicht verbindlich fest.
Die neuen Regelungen gelten ab dem 20. November 2026.
Bis dahin gelten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen, deren konkrete Ausgestaltung ebenfalls noch präzisiert wird (z. B. für bereits tätige Vermittler).
Ja, der Gesetzgeber sieht Übergangsregelungen vor. Für bestehende Vermittlungsverhältnisse und bereits tätige Vermittler wird es voraussichtlich Bestandsschutz- bzw. Übergangsfristen geben.
Die genauen Voraussetzungen (z. B. Berufserfahrung, Nachweispflichten, Fristen) hängen jedoch von der noch ausstehenden Prüfungsordnung und dem Rahmenlehrplan ab.
Auch wenn der offizielle Rahmenplan noch nicht veröffentlicht ist, zeichnen sich folgende Themenfelder ab:
- Rechtliche Grundlagen des VerbraucherkreditrechtsInformations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
- Kreditwürdigkeitsprüfung und Verbraucherschutz
- Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen
- Haftung, Compliance und Aufsicht
- Abgrenzung zu anderen Finanzprodukten
Die Struktur wird sich sehr wahrscheinlich an den etablierten IHK-Sachkundeprüfungen orientieren.
Ja.
Sachkundegurus wird einen professionellen Vorbereitungskurs zur Sachkundeprüfung nach § 34k GewO anbieten.
Sobald die offizielle Prüfungsordnung und der verbindliche Rahmenplan vorliegen, entwickeln wir einen passgenauen Vorbereitungskurs – analog zu unseren bewährten Kursen für die Sachkundeprüfungen nach §§ 34d, 34f und 34i GewO.
Bis dahin informieren wir fortlaufend über:
- gesetzliche Entwicklungen
- Prüfungsinhalte
- Zeitpläne
- Kursstart und Voranmeldemöglichkeiten
Über:
- unseren Blog bei Sachkundegurus
- unsere Landingpage zur Sachkunde § 34k GewO
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veröffentlichen wir alle relevanten Updates zeitnah und verständlich aufbereitet.
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