Die Finanzwelt bietet nicht nur erfahrenen Bankern Karrierechancen – auch Quereinsteiger und Branchenwechsler haben heute die Möglichkeit, sich als seriöse und erfolgreiche Finanzanlagenvermittler zu etablieren. Die Nachfrage nach kompetenter Beratung zu Geldanlagen, Investmentfonds und Altersvorsorgeprodukten steigt seit Jahren. Gleichzeitig sorgen gesetzliche Regelungen für ein hohes Maß an Qualität und Verbraucherschutz in der Beratung. Der § 34f der Gewerbeordnung (GewO) bildet dabei das Fundament für eine zugelassene Tätigkeit in diesem Bereich. In diesem Beitrag erfährst du, wie du den Einstieg als Finanzanlagenvermittler findest, welche Voraussetzungen du erfüllen musst und welche Karriereaussichten sich für dich eröffnen.
Was macht ein Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO eigentlich?
Finanzanlagenvermittler beraten Kunden zu bestimmten Kapitalanlageprodukten und vermitteln passende Lösungen. Dazu gehören insbesondere offene Investmentfonds, geschlossene Beteiligungen oder Vermögensverwaltungen, sofern diese von einer BaFin-lizenzierten Gesellschaft stammen. Wichtig: Finanzanlagenvermittler arbeiten nicht wie Banken oder Vermögensverwalter mit einer eigenen Lizenz, sondern benötigen eine Erlaubnis nach § 34f GewO und unterliegen der Kontrolle der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Gewerbebehörde.
Die drei Kategorien der § 34f-Erlaubnis
Je nachdem, welche Produkte du vermitteln möchtest, musst du eine oder mehrere Kategorien beantragen:
- Kategorie 1: Offene Investmentvermögen
- Kategorie 2: Geschlossene Investmentvermögen
- Kategorie 3: Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (z. B. Genussrechte, Nachrangdarlehen)
Viele Finanzanlagenvermittler starten mit der Kategorie 1 und erweitern später ihr Portfolio um weitere Produktgruppen – ein klarer Vorteil für dein Cross-Selling.
Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 34f GewO
Wer als Finanzanlagenvermittler tätig sein will, muss vier zentrale Voraussetzungen erfüllen:
- Persönliche Zuverlässigkeit: Keine Vorstrafen oder schwerwiegenden Gesetzesverstöße
- Geordnete Vermögensverhältnisse: Kein laufendes Insolvenzverfahren oder Schuldeneinträge
- Berufshaftpflichtversicherung: Mindestdeckungssumme von 1,13 Mio. Euro pro Schadensfall
- Sachkundenachweis: Erfolgreiches Bestehen der IHK-Sachkundeprüfung nach § 34f
Gerade die Sachkundeprüfung verlangt gezielte Vorbereitung – am besten durch einen strukturierten § 34f Online-Kurs oder ein Komplettpaket mit Lernmaterialien, Übungsfragen und Praxisfällen.




