Mit der Einführung des neuen § 34k der Gewerbeordnung (GewO) wird die Vermittlung von Verbraucherkrediten in Deutschland erstmals eigenständig reguliert. Künftig benötigen Verbraucherkreditvermittler eine gesonderte Erlaubnis - inklusive klar definierter Voraussetzungen und Übergangsregelungen. Der neue Paragraf setzt die europäische Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht um und bringt weitreichende Änderungen für Vermittler, Berater und Unternehmen mit sich.
Dieser Beitrag erklärt verständlich, was § 34k GewO regelt, wer betroffen ist, welche Erlaubnis erforderlich wird und ab wann die neuen Vorgaben gelten.
Was ist § 34k GewO?
Der § 34k GewO ist ein neuer Erlaubnistatbestand innerhalb der Gewerbeordnung. Er regelt künftig die gewerbliche Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen und sogenannten Finanzierungshilfen. Ziel ist es, einen einheitlichen Qualitäts- und Verbraucherschutzstandard für die Verbraucherkreditvermittlung zu schaffen.
Bisher fiel diese Tätigkeit in vielen Fällen unter den § 34c GewO. Diese Regelung wird künftig für die Verbraucherkreditvermittlung nicht mehr ausreichen. Stattdessen wird § 34k GewO eine eigenständige rechtliche Grundlage bilden.
Warum wird die Verbraucherkreditvermittlung neu geregelt?
Hintergrund der Neuregelung ist die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in deutsches Recht. Die Europäische Union verfolgt damit das Ziel, Verbraucher besser zu schützen und europaweit vergleichbare Standards für die Kreditvermittlung zu etablieren.
Die bisherigen nationalen Regelungen galten als uneinheitlich und in Teilen nicht mehr zeitgemäß. Mit § 34k GewO wird nun ein klarer rechtlicher Rahmen geschaffen, der Transparenz, Sachkunde und Verantwortlichkeit stärkt.
Wer gilt als Verbraucherkreditvermittler nach § 34k GewO?
Als Verbraucherkreditvermittler gelten künftig alle Gewerbetreibenden und Unternehmen, die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen an private Verbraucher vermitteln oder beraten.
Nicht vom § 34k GewO erfasst sind:
- Unternehmensdarlehen zwischen Unternehmen
- Immobiliar-Verbraucherdarlehen (weiterhin § 34i GewO)
- Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
- Wertpapierinstitute
Damit grenzt sich § 34k klar von bestehenden Regelungen ab und ergänzt diese um einen eigenen Anwendungsbereich.
Welche Erlaubnis ist nach § 34k GewO erforderlich?
Für die Verbraucherkreditvermittlung ist künftig eine behördliche Erlaubnis nach § 34k GewO erforderlich. In der Praxis wird diese Erlaubnis häufig auch als:
- 34k Zulassung
- 34k Genehmigung
- 34k Lizenz
bezeichnet. Rechtlich handelt es sich jedoch stets um eine Erlaubnis im Sinne der Gewerbeordnung. Die unterschiedlichen Begriffe beschreiben denselben Vorgang und werden häufig synonym verwendet.
Ohne diese Erlaubnis darf die Tätigkeit als Verbraucherkreditvermittler künftig nicht mehr ausgeübt werden.
Voraussetzungen für die 34k-Erlaubnis
Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung orientieren sich an bekannten Regelungen aus anderen Erlaubnistatbeständen der Gewerbeordnung.
Erforderlich sind insbesondere:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkundenachweis
Die Sachkunde wird erstmals ausdrücklich zur Erlaubnisvoraussetzung für Verbraucherkreditvermittler. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine angemessene Anzahl von Beschäftigten delegiert werden. Unternehmen, die selbst beraten oder vermitteln, müssen ebenfalls über nachgewiesene Sachkunde verfügen.




