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Die Kreditvermittlung in Deutschland wird künftig klarer, aber auch komplexer geregelt. Mit der Einführung des § 34k GewO stellt sich für viele Vermittler die Frage: Gilt meine bisherige Erlaubnis noch? Brauche ich künftig § 34k, § 34c oder § 34i – oder mehrere Erlaubnisse parallel?

Dieser Beitrag erklärt verständlich die Unterschiede zwischen § 34k, § 34c und § 34i, zeigt, was sich durch § 34k neu ändert und hilft bei der richtigen Einordnung der eigenen Tätigkeit.

Warum gibt es mehrere Paragrafen für die Kreditvermittlung?

Die Gewerbeordnung unterscheidet Erlaubnistatbestände nach Art der Tätigkeit und Art des Kredits. Ziel ist es, unterschiedliche Risiken, Beratungsanforderungen und Verbraucherinteressen angemessen zu regulieren.

Historisch wurden Kreditvermittlungen lange unter einem allgemeinen Paragrafen geregelt. Mit zunehmender Spezialisierung – etwa bei Immobilienfinanzierungen oder Verbraucherkrediten – wurden eigene Paragrafen eingeführt, um klarere Zuständigkeiten und Anforderungen zu schaffen.

§ 34c GewO – die bisherige Regelung der Kreditvermittlung

Der § 34c GewO war lange Zeit die zentrale Grundlage für die Kreditvermittlung. Unter ihn fielen unter anderem:

  • Darlehensvermittlung allgemein
  • Vermittlung bestimmter Finanzierungshilfen
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Darlehen außerhalb von Immobilienfinanzierungen

Die Anforderungen waren vergleichsweise niedrig. Eine verpflichtende Sachkundeprüfung war nicht vorgesehen. Genau hier setzte die Kritik an, die letztlich zur Einführung des § 34k führte.

Was ändert sich bei der Kreditvermittlung durch § 34k?

Mit dem § 34k GewO wird die Verbraucherkreditvermittlung erstmals eigenständig geregelt. Die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen wird aus dem § 34c herausgelöst und einem eigenen Erlaubnistatbestand zugeordnet.

Zentrale Neuerungen:

  • eigene Erlaubnis speziell für Verbraucherkredite
  • verpflichtender Sachkundenachweis
  • klar definierte Übergangsregelungen
  • Registrierungspflichten
  • Weiterbildungspflichten

Der § 34k ersetzt den § 34c nicht vollständig, sondern beschränkt dessen Anwendungsbereich neu.

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Unterschied zwischen § 34k und § 34c im direkten Vergleich

Anwendungsbereich

  • § 34c: allgemeine Darlehensvermittlung, künftig ohne Verbraucherkredite
  • § 34k: Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen

Erlaubnisvoraussetzungen

  • § 34c: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse
  • § 34k: zusätzlich verpflichtende Sachkunde

Übergangsregelung

  • § 34c bleibt für bestimmte Tätigkeiten bestehen
  • Verbraucherkreditvermittlung wandert in § 34k
  • Alte §-34c-Erlaubnisse verlieren für Verbraucherkredite spätestens 2027 ihre Wirkung

Kurz gesagt: § 34c reicht für Verbraucherkredite künftig nicht mehr aus.

§ 34i GewO - Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Der § 34i GewO regelt die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen, also insbesondere:

  • Baufinanzierungen
  • Immobilienkredite
  • grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen

Dieser Paragraf bleibt von der Einführung des § 34k unberührt. Für Immobilienfinanzierungen ist weiterhin ausschließlich § 34i maßgeblich.

Unterschied zwischen § 34k und § 34i

Kreditarten

  • § 34k: Ratenkredite, Konsumentenkredite, Finanzierungshilfen
  • § 34i: Baufinanzierungen und Immobilienkredite

Zielgruppen

  • § 34k: Verbraucherkreditvermittler
  • § 34i: Baufinanzierungs- und Immobilienkreditvermittler

Sachkunde & Prüfung

  • beide Paragrafen verlangen Sachkunde
  • Inhalte und Prüfungen unterscheiden sich deutlich
  • eine §-34i-Sachkunde ersetzt nicht die §-34k-Sachkunde - ob die §34i Sachkunde als Nachweis anerkannt wird, ist noch nicht beschlossen. 

Wer beide Kreditarten vermittelt, benötigt beide Erlaubnisse.

Welche Erlaubnis brauche ich in der Praxis?

Die entscheidende Frage ist immer: Welche Kredite vermittle ich konkret?

Typische Praxisfälle:

  • Ratenkredite vermitteln: § 34k
  • Baufinanzierungen vermitteln: § 34i
  • beides: § 34k und § 34i
  • Unternehmensdarlehen: Vermittlung nur durch Banken

Die Erlaubnisse sind nicht austauschbar und müssen genau zur Tätigkeit passen.

Häufige Fragen zur Abgrenzung

Reicht § 34c künftig noch aus?

Nicht für Verbraucherkredite. Hier ist künftig § 34k erforderlich.

Kann ich § 34k und § 34i parallel haben?

Ja. Viele Vermittler benötigen beide Erlaubnisse.

Ersetzt § 34k meine bestehende § 34i-Erlaubnis?

Nein. Beide Paragrafen regeln unterschiedliche Kreditarten.

Was passiert bei falscher Erlaubnis?

Die Tätigkeit gilt als unerlaubt und kann zu Bußgeldern und Tätigkeitsverboten führen.

Fazit: Klare Abgrenzung vermeidet rechtliche Risiken

Der neue § 34k GewO schafft mehr Klarheit in der Verbraucherkreditvermittlung, ersetzt aber nicht alle bestehenden Regelungen.

  • § 34c verliert für Verbraucherkredite an Bedeutung
  • § 34k wird zum Standard für Raten- und Konsumentenkredite
  • § 34i bleibt für Immobilienfinanzierungen unverändert

Wer seine Tätigkeit korrekt einordnet und rechtzeitig die passende Erlaubnis beantragt, vermeidet rechtliche Risiken und schafft eine solide Grundlage für die Zukunft.

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