Die Kreditvermittlung in Deutschland wird künftig klarer, aber auch komplexer geregelt. Mit der Einführung des § 34k GewO stellt sich für viele Vermittler die Frage: Gilt meine bisherige Erlaubnis noch? Brauche ich künftig § 34k, § 34c oder § 34i – oder mehrere Erlaubnisse parallel?
Dieser Beitrag erklärt verständlich die Unterschiede zwischen § 34k, § 34c und § 34i, zeigt, was sich durch § 34k neu ändert und hilft bei der richtigen Einordnung der eigenen Tätigkeit.
Warum gibt es mehrere Paragrafen für die Kreditvermittlung?
Die Gewerbeordnung unterscheidet Erlaubnistatbestände nach Art der Tätigkeit und Art des Kredits. Ziel ist es, unterschiedliche Risiken, Beratungsanforderungen und Verbraucherinteressen angemessen zu regulieren.
Historisch wurden Kreditvermittlungen lange unter einem allgemeinen Paragrafen geregelt. Mit zunehmender Spezialisierung – etwa bei Immobilienfinanzierungen oder Verbraucherkrediten – wurden eigene Paragrafen eingeführt, um klarere Zuständigkeiten und Anforderungen zu schaffen.
§ 34c GewO – die bisherige Regelung der Kreditvermittlung
Der § 34c GewO war lange Zeit die zentrale Grundlage für die Kreditvermittlung. Unter ihn fielen unter anderem:
- Darlehensvermittlung allgemein
- Vermittlung bestimmter Finanzierungshilfen
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Darlehen außerhalb von Immobilienfinanzierungen
Die Anforderungen waren vergleichsweise niedrig. Eine verpflichtende Sachkundeprüfung war nicht vorgesehen. Genau hier setzte die Kritik an, die letztlich zur Einführung des § 34k führte.
Was ändert sich bei der Kreditvermittlung durch § 34k?
Mit dem § 34k GewO wird die Verbraucherkreditvermittlung erstmals eigenständig geregelt. Die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen wird aus dem § 34c herausgelöst und einem eigenen Erlaubnistatbestand zugeordnet.
Zentrale Neuerungen:
- eigene Erlaubnis speziell für Verbraucherkredite
- verpflichtender Sachkundenachweis
- klar definierte Übergangsregelungen
- Registrierungspflichten
- Weiterbildungspflichten
Der § 34k ersetzt den § 34c nicht vollständig, sondern beschränkt dessen Anwendungsbereich neu.




