Mit der Einführung des neuen § 34k der Gewerbeordnung (GewO) stellt sich für viele Gewerbetreibende eine zentrale Frage:
Brauche ich künftig eine Erlaubnis nach § 34k – und muss ich dafür eine Sachkundeprüfung ablegen?
Besonders häufig gesucht werden Antworten auf Fragen wie:
- Ab wann gilt § 34k?
- Ist die Prüfung Pflicht?
- Gibt es § 34k auch ohne Prüfung?
Dieser Beitrag gibt eine klare, verständliche Orientierung, wann § 34k relevant ist, ab welchem Zeitpunkt er gilt und wer eine Prüfung absolvieren muss.
Brauche ich § 34k?
Ob du § 34k brauchst, hängt ausschließlich von deiner Tätigkeit ab – nicht von deiner Berufsbezeichnung.
Du brauchst eine Erlaubnis nach § 34k, wenn du:
- Verbraucherkredite (z. B. Ratenkredite, Konsumentenkredite)
- gewerblich vermittelst oder dazu berätst
- und dabei aktiv am Zustandekommen eines Kreditvertrags mitwirkst
Typische Fälle, in denen § 34k erforderlich ist:
- Vermittlung konkreter Kreditangebote
- Unterstützung beim Kreditabschluss
- Weitergabe von Kundendaten an Kreditgeber gegen Vergütung
- Mitwirkung an Antrags- oder Abschlussprozessen
Nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird – maßgeblich ist die Art der Tätigkeit.
Wann tritt § 34k in Kraft?
Der § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft.
Dieses Datum ist der zentrale Stichtag für alle Betroffenen.
Ab diesem Zeitpunkt gilt:
- Für neue Verbraucherkreditvermittler ist § 34k verpflichtend
- Ohne Erlaubnis darf keine Verbraucherkreditvermittlung erfolgen
- Für bestehende Tätigkeiten greifen Übergangsregelungen
Der November 2026 markiert damit den Startpunkt der neuen Erlaubnispflicht.




