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Mit der Einführung des § 34k GewO wird die Verbraucherkreditvermittlung in Deutschland künftig eigenständig reguliert. Viele Vermittler, Unternehmen und auch Versicherungsvermittler stehen vor zentralen Fragen: Brauche ich die neue Erlaubnis? Welche Voraussetzungen gelten? Bin ich von der Sachkundeprüfung befreit? Und was bedeutet die Übergangsregelung konkret?

Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen, Befreiungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen im Zusammenhang mit § 34k GewO.

Wer braucht die Erlaubnis nach § 34k GewO?

Grundsätzlich benötigen alle Gewerbetreibenden eine Erlaubnis nach § 34k GewO, die Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen an private Verbraucher vermitteln oder hierzu beraten.

Typische Beispiele:

  • selbstständige Verbraucherkreditvermittler
  • Kreditberater außerhalb von Banken
  • Unternehmen, die Verbraucherkredite vermitteln
  • leitende Angestellte, auf die die Sachkunde delegiert wird

Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die konkrete Tätigkeit.

Wer braucht § 34k nicht?

Nicht unter den Anwendungsbereich des § 34k GewO fallen unter anderem:

  • die Vermittlung von Unternehmensdarlehen
  • Immobiliar-Verbraucherdarlehen (weiterhin § 34i GewO)
  • Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
  • Wertpapierinstitute

Auch kleinere Unternehmen, die Kredite ausschließlich zur Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sein.

Welche Voraussetzungen gelten für § 34k?

Die 34k Voraussetzungen orientieren sich an bekannten Erlaubnistatbeständen der Gewerbeordnung und bestehen aus drei zentralen Elementen:

Persönliche Zuverlässigkeit

Der Antragsteller darf keine relevanten Vorstrafen oder schwerwiegenden Verstöße aufweisen.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Es dürfen keine laufenden Insolvenzverfahren oder vergleichbare wirtschaftliche Schwierigkeiten bestehen.

Sachkunde

Neu ist, dass die Sachkunde zwingende Voraussetzung für die Erlaubnis wird. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich über eine Sachkundeprüfung, kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch delegiert werden.

Unternehmen, die selbst vermitteln oder beraten, müssen ebenfalls über sachkundige Personen verfügen.

Ist die Sachkundeprüfung immer erforderlich?

Grundsätzlich gilt: Ja, die Sachkundeprüfung ist Pflicht.

Allerdings sieht der Gesetzgeber Ausnahmen und Erleichterungen vor.

  • Die Sachkunde kann auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegiert werden.
  • Beratende Mitarbeiter benötigen keinen formellen Sachkundenachweis, müssen jedoch über angemessene Kenntnisse verfügen.
  • Für bestimmte Personengruppen greift eine Befreiung von der Prüfung.

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34k Prüfung Befreiung - wann greift die Alte-Hasen-Regelung?

Die sogenannte 34k Alte-Hasen-Regelung sieht vor, dass bestimmte Vermittler keine Sachkundeprüfung ablegen müssen.

Voraussetzungen:

  • ununterbrochene Tätigkeit als Darlehensvermittler seit dem 01.01.2021
  • rechtzeitige Beantragung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO bis 31.05.2027

Diese Befreiung richtet sich vor allem an bestehende Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO. Wichtig: Die Befreiung gilt nicht automatisch, sondern nur bei fristgerechtem Antrag.

Was bedeutet die Übergangsregelung nach § 34k konkret?

Die 34k Übergangsregelung ermöglicht es bestehenden Vermittlern, ihre Tätigkeit vorübergehend weiter auszuüben.

  • Bis zum Inkrafttreten am 20.11.2026 gilt weiterhin § 34c GewO.
  • Bestehende Vermittler müssen die neue Erlaubnis bis spätestens 31.05.2027 beantragen.
  • Die alte Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt spätestens am 19.11.2027.

Wer diese Fristen versäumt, darf die Verbraucherkreditvermittlung künftig nicht mehr ausüben.

§ 34k für Versicherungsvermittler - betrifft mich das?

Viele Versicherungsvermittler fragen sich, ob sie zusätzlich § 34k benötigen. Die Antwort lautet: Es kommt auf die Tätigkeit an.

  • Wer ausschließlich Versicherungen vermittelt, benötigt keine § 34k-Erlaubnis.
  • Wer jedoch aktiv Verbraucherkredite vermittelt oder berät, etwa im Rahmen von Finanzierungsangeboten oder Kooperationen, kann unter § 34k fallen.

Gerade im Cross-Selling-Bereich ist eine genaue Prüfung der eigenen Tätigkeit wichtig.

Unterschied zwischen § 34d und § 34k

Der Unterschied zwischen § 34d und § 34k liegt im Tätigkeitsbereich:

  • § 34d GewO regelt die Versicherungsvermittlung
  • § 34k GewO regelt die Verbraucherkreditvermittlung

Beide Erlaubnisse sind nicht austauschbar. Eine bestehende § 34d-Erlaubnis ersetzt die § 34k-Erlaubnis nicht, wenn zusätzlich Verbraucherkredite vermittelt werden.

Häufige Fragen zu Voraussetzungen & Befreiungen

Muss ich § 34k machen, obwohl ich bereits § 34d habe?

Nur dann, wenn du zusätzlich Verbraucherkredite vermittelst oder berätst.

Gilt die Alte-Hasen-Regelung automatisch?

Nein, sie greift nur bei fristgerechtem Antrag und nachgewiesener Tätigkeit.

Kann ich ohne Sachkunde weiterarbeiten?

Nur innerhalb der Übergangsfrist und unter bestimmten Voraussetzungen.

Was passiert, wenn ich keine Erlaubnis beantrage?

Ohne Erlaubnis darf die Verbraucherkreditvermittlung künftig nicht mehr ausgeübt werden.

Fazit: Klarheit schaffen und rechtzeitig handeln

Der § 34k GewO bringt neue Anforderungen, aber auch klare Regeln für die Verbraucherkreditvermittlung. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Erlaubnis erforderlich ist, ob eine Prüfungsbefreiung greift und welche Fristen einzuhalten sind.

Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und Übergangsregelungen schafft Planungssicherheit und verhindert spätere Probleme.

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