Mit der Einführung des § 34k GewO wird die Verbraucherkreditvermittlung in Deutschland künftig eigenständig reguliert. Viele Vermittler, Unternehmen und auch Versicherungsvermittler stehen vor zentralen Fragen: Brauche ich die neue Erlaubnis? Welche Voraussetzungen gelten? Bin ich von der Sachkundeprüfung befreit? Und was bedeutet die Übergangsregelung konkret?
Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen, Befreiungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen im Zusammenhang mit § 34k GewO.
Wer braucht die Erlaubnis nach § 34k GewO?
Grundsätzlich benötigen alle Gewerbetreibenden eine Erlaubnis nach § 34k GewO, die Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen an private Verbraucher vermitteln oder hierzu beraten.
Typische Beispiele:
- selbstständige Verbraucherkreditvermittler
- Kreditberater außerhalb von Banken
- Unternehmen, die Verbraucherkredite vermitteln
- leitende Angestellte, auf die die Sachkunde delegiert wird
Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die konkrete Tätigkeit.
Wer braucht § 34k nicht?
Nicht unter den Anwendungsbereich des § 34k GewO fallen unter anderem:
- die Vermittlung von Unternehmensdarlehen
- Immobiliar-Verbraucherdarlehen (weiterhin § 34i GewO)
- Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
- Wertpapierinstitute
Auch kleinere Unternehmen, die Kredite ausschließlich zur Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sein.
Welche Voraussetzungen gelten für § 34k?
Die 34k Voraussetzungen orientieren sich an bekannten Erlaubnistatbeständen der Gewerbeordnung und bestehen aus drei zentralen Elementen:
Persönliche Zuverlässigkeit
Der Antragsteller darf keine relevanten Vorstrafen oder schwerwiegenden Verstöße aufweisen.
Geordnete Vermögensverhältnisse
Es dürfen keine laufenden Insolvenzverfahren oder vergleichbare wirtschaftliche Schwierigkeiten bestehen.
Sachkunde
Neu ist, dass die Sachkunde zwingende Voraussetzung für die Erlaubnis wird. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich über eine Sachkundeprüfung, kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch delegiert werden.
Unternehmen, die selbst vermitteln oder beraten, müssen ebenfalls über sachkundige Personen verfügen.
Ist die Sachkundeprüfung immer erforderlich?
Grundsätzlich gilt: Ja, die Sachkundeprüfung ist Pflicht.
Allerdings sieht der Gesetzgeber Ausnahmen und Erleichterungen vor.
- Die Sachkunde kann auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegiert werden.
- Beratende Mitarbeiter benötigen keinen formellen Sachkundenachweis, müssen jedoch über angemessene Kenntnisse verfügen.
- Für bestimmte Personengruppen greift eine Befreiung von der Prüfung.




