Die Vermittlung von Ratenkrediten und Konsumentenkrediten ist für viele ein attraktives Geschäftsfeld – sei es als Haupttätigkeit, als Ergänzung zur bestehenden Beratung oder als Einstieg in die Finanzdienstleistung. Mit der Einführung des § 34k GewO wird die Verbraucherkreditvermittlung künftig jedoch klarer geregelt und an verbindliche Voraussetzungen geknüpft.
Dieser Beitrag erklärt verständlich, wie man Verbraucherkreditvermittler wird, welche Erlaubnis erforderlich ist, wann ein Sachkundenachweis nötig ist und was bei der Vermittlung von Raten- und Konsumentenkrediten zu beachten ist.
Was macht ein Verbraucherkreditvermittler?
Ein Verbraucherkreditvermittler bringt private Verbraucher mit Kreditgebern zusammen. Er vermittelt oder berät zu Allgemein-Verbraucherdarlehen, ohne selbst Kreditgeber zu sein.
Typische Aufgaben sind:
- Beratung von Kunden zu passenden Kreditangeboten
- Vermittlung von Ratenkrediten oder Finanzierungshilfen
- Erläuterung von Kosten, Laufzeiten und Risiken
- Unterstützung bei Antrags- und Abschlussprozessen
Wichtig: Der Verbraucherkreditvermittler vergibt keine eigenen Kredite, sondern vermittelt zwischen Kunde und Kreditinstitut.
Welche Kredite zählen als Verbraucherkredite?
Als Verbraucherkredite gelten insbesondere:
- Ratenkredite
- Konsumentenkredite zur Finanzierung privater Anschaffungen
- Finanzierungshilfen mit Verbraucherschutzcharakter
Nicht dazu zählen:
- Immobiliar-Verbraucherdarlehen (z. B. Baufinanzierungen)
- Unternehmensdarlehen
- Kredite zwischen Unternehmen
Die Abgrenzung ist entscheidend, da unterschiedliche Erlaubnisse gelten.
Darf jeder Ratenkredite vermitteln?
Nein.
Wer gewerblich Ratenkredite oder Konsumentenkredite vermittelt, benötigt eine behördliche Erlaubnis. Ohne Genehmigung darf diese Tätigkeit künftig nicht ausgeübt werden.
Eine Erlaubnispflicht besteht immer dann, wenn:
- die Vermittlung dauerhaft oder regelmäßig erfolgt
- Provisionen oder sonstige Vergütungen gezahlt werden
- die Tätigkeit nicht nur gelegentlich oder rein privat ist
Ohne entsprechende Erlaubnis drohen Bußgelder und das Verbot der Tätigkeit.




