Die Vermittlung von Ratenkrediten und Konsumentenkrediten ist für viele ein attraktives Geschäftsfeld – sei es als Haupttätigkeit, als Ergänzung zur bestehenden Beratung oder als Einstieg in die Finanzdienstleistung. Mit der Einführung des § 34k GewO wird die Verbraucherkreditvermittlung künftig jedoch klarer geregelt und an verbindliche Voraussetzungen geknüpft.
Dieser Beitrag erklärt verständlich, wie man Verbraucherkreditvermittler wird, welche Erlaubnis erforderlich ist, wann ein Sachkundenachweis nötig ist und was bei der Vermittlung von Raten- und Konsumentenkrediten zu beachten ist.
Was macht ein Verbraucherkreditvermittler?
Ein Verbraucherkreditvermittler bringt private Verbraucher mit Kreditgebern zusammen. Er vermittelt oder berät zu Allgemein-Verbraucherdarlehen, ohne selbst Kreditgeber zu sein.
Typische Aufgaben sind:
- Beratung von Kunden zu passenden Kreditangeboten
- Vermittlung von Ratenkrediten oder Finanzierungshilfen
- Erläuterung von Kosten, Laufzeiten und Risiken
- Unterstützung bei Antrags- und Abschlussprozessen
Wichtig: Der Verbraucherkreditvermittler vergibt keine eigenen Kredite, sondern vermittelt zwischen Kunde und Kreditinstitut.
Welche Kredite zählen als Verbraucherkredite?
Als Verbraucherkredite gelten insbesondere:
- Ratenkredite
- Konsumentenkredite zur Finanzierung privater Anschaffungen
- Finanzierungshilfen mit Verbraucherschutzcharakter
Nicht dazu zählen:
- Immobiliar-Verbraucherdarlehen (z. B. Baufinanzierungen)
- Unternehmensdarlehen
- Kredite zwischen Unternehmen
Die Abgrenzung ist entscheidend, da unterschiedliche Erlaubnisse gelten.
Darf jeder Ratenkredite vermitteln?
Nein.
Wer gewerblich Ratenkredite oder Konsumentenkredite vermittelt, benötigt eine behördliche Erlaubnis. Ohne Genehmigung darf diese Tätigkeit künftig nicht ausgeübt werden.
Eine Erlaubnispflicht besteht immer dann, wenn:
- die Vermittlung dauerhaft oder regelmäßig erfolgt
- Provisionen oder sonstige Vergütungen gezahlt werden
- die Tätigkeit nicht nur gelegentlich oder rein privat ist
Ohne entsprechende Erlaubnis drohen Bußgelder und das Verbot der Tätigkeit.
Welche Erlaubnis brauche ich als Verbraucherkreditvermittler?
Künftig ist für die Verbraucherkreditvermittlung eine Erlaubnis nach § 34k GewO erforderlich. Diese Erlaubnis regelt speziell die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen.
Die neue Regelung:
- gilt ab dem 20.11.2026
- ersetzt für diesen Bereich die bisherige Einordnung unter § 34c GewO
- bringt einheitliche Anforderungen an Sachkunde und Zuverlässigkeit
Begriffe wie Genehmigung, Zulassung oder Lizenz werden häufig verwendet, meinen aber rechtlich immer die Erlaubnis nach § 34k GewO.
Kreditvermittler Sachkundenachweis – was bedeutet das?
Eine zentrale Neuerung ist der Sachkundenachweis. Wer Verbraucherkredite vermitteln möchte, muss künftig nachweisen, dass er über ausreichende fachliche und rechtliche Kenntnisse verfügt.
Der Sachkundenachweis:
- ist Voraussetzung für die Erlaubnis
- erfolgt in der Regel über eine Sachkundeprüfung
- kann unter bestimmten Voraussetzungen delegiert werden
Unternehmen, die selbst beraten oder vermitteln, benötigen ebenfalls sachkundige Personen. Beratende Mitarbeiter benötigen keinen formellen Nachweis, müssen aber angemessen geschult sein.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Um Verbraucherkreditvermittler zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Persönliche Zuverlässigkeit
Keine relevanten Vorstrafen oder schwerwiegenden Verstöße. - Geordnete Vermögensverhältnisse
Keine laufenden Insolvenzverfahren oder vergleichbare wirtschaftliche Probleme. - Sachkundenachweis
In der Regel durch eine Sachkundeprüfung nach § 34k GewO. - Erlaubnis & Registrierung
Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde sowie Eintragung ins Vermittlerregister.
Verbraucherkreditvermittler werden – Schritt für Schritt
- Tätigkeit festlegen
Klären, welche Kredite vermittelt werden sollen. - Erlaubnispflicht prüfen
Handelt es sich um Verbraucherkredite? - Sachkunde erwerben oder nachweisen
Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung. - Erlaubnis beantragen
Antrag nach § 34k GewO stellen (ab Inkrafttreten). - Registrierung & Start
Eintragung ins Register und Aufnahme der Tätigkeit.
Diese strukturierte Vorgehensweise schafft Klarheit und Rechtssicherheit.
Häufige Fragen zur Verbraucherkreditvermittlung
Kann ich als Quereinsteiger Verbraucherkreditvermittler werden?
Ja. Vorkenntnisse sind hilfreich, aber keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist der Sachkundenachweis.
Brauche ich immer eine Genehmigung?
Sobald die Tätigkeit gewerblich erfolgt, ist eine Erlaubnis erforderlich.
Gilt das auch für Online-Kreditvermittlung?
Ja. Die Vermittlung über Online-Plattformen unterliegt denselben Regeln.
Was passiert ohne Erlaubnis?
Ohne Erlaubnis darf die Verbraucherkreditvermittlung nicht ausgeübt werden.
Fazit: Rechtssicher in die Kreditvermittlung starten
Wer Verbraucherkreditvermittler werden möchte, sollte sich frühzeitig mit den rechtlichen Anforderungen auseinandersetzen. Die Erlaubnis nach § 34k GewO, der Sachkundenachweis und klare Voraussetzungen schaffen künftig mehr Transparenz und Verbraucherschutz – verlangen aber auch eine sorgfältige Vorbereitung.
Mit dem richtigen Wissen und einer strukturierten Herangehensweise ist der Einstieg in die Raten- und Konsumentenkreditvermittlung gut planbar und rechtssicher möglich.




