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Ein Kunde will eine Lebensversicherung mit 80.000 Euro Einmalbeitrag in bar bezahlen. Ein Immobilienkäufer weicht jeder Frage nach der Herkunft des Eigenkapitals aus. Spätestens jetzt stellt sich die Frage: Muss ich das melden — und wie? Dieser Artikel zeigt dir, wann die Meldepflicht nach § 43 GwG greift, wie die Registrierung bei goAML abläuft und welche Fristen und Verbote du nach der Meldung einhalten musst.

Verdachtsmeldung und goAML auf den Punkt

  • Meldepflicht: Nach § 43 Abs. 1 GwG meldest du unverzüglich, sobald Tatsachen darauf hindeuten, dass Vermögen aus einer Straftat stammt, ein Bezug zur Terrorismusfinanzierung besteht oder der Kunde den wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegt.
  • Registrierungspflicht: Alle Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich bei goAML registrieren — auch ohne konkreten Meldefall (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG, seit 1. Januar 2024).
  • Wartefrist: Eine gemeldete Transaktion darfst du erst ausführen, wenn die FIU zustimmt oder der dritte Werktag nach Abgang der Meldung verstrichen ist (§ 46 GwG).
  • Schweigepflicht: Den Kunden oder Dritte über die Meldung zu informieren, ist nach § 47 GwG verboten und bußgeldbewehrt.

Wann bist du zur Verdachtsmeldung verpflichtet?

§ 43 Abs. 1 GwG nennt drei Fälle, in denen du unverzüglich — also ohne schuldhaftes Zögern — an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden musst. Die FIU ist bei der Generalzolldirektion angesiedelt.

  1. Es liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche sein könnte.
  2. Es liegen Tatsachen vor, die auf einen Bezug zur Terrorismusfinanzierung hindeuten.
  3. Dein Vertragspartner hat dir gegenüber nicht offengelegt, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Die Verdachtsschwelle ist niedrig. Du musst keine Straftat nachweisen und keine eigenen Ermittlungen anstellen. Es reicht, dass ein Sachverhalt objektiv ungewöhnlich ist und sich nicht plausibel erklären lässt: unerklärte Bargeldzahlungen, ein Kunde ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund, Strohmann-Konstellationen, wechselnde Angaben zur Mittelherkunft oder der Druck, ein Geschäft besonders schnell und ohne Fragen abzuwickeln. Die FIU veröffentlicht Typologiepapiere mit branchenspezifischen Anhaltspunkten, etwa für den Immobiliensektor.

Wichtig für deine Absicherung: Wer in gutem Glauben meldet, handelt nach § 48 GwG nicht rechtswidrig und haftet nicht für die Meldung. Wer dagegen einen meldepflichtigen Fall nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 GwG. Entscheidest du dich gegen eine Meldung, dokumentierst du deine Erwägungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GwG nachvollziehbar.

Registrierungspflicht bei goAML: auch ohne Meldefall

Die Verdachtsmeldung erfolgt nach § 45 Abs. 1 GwG elektronisch über das Meldeportal goAML Web der FIU. Die entscheidende Neuerung seit dem 1. Januar 2024: Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 6 GwG müssen sich alle Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG registrieren — unabhängig davon, ob sie jemals eine Meldung abgeben. Für Güterhändler außerhalb des Handels mit hochwertigen Gütern gilt die Pflicht spätestens ab dem 1. Januar 2027.

Das betrifft also Versicherungsvermittler mit Lebensversicherungsgeschäft, Finanzanlagenvermittler und Immobilienmakler gleichermaßen. Die fehlende Registrierung ist ein eigenständiger Verstoß, den die Aufsicht ohne großen Aufwand prüfen kann. Wer noch nicht registriert ist, sollte das jetzt nachholen.

Tipp: Registriere für die Organisation ein Funktionspostfach (etwa [email protected]) und für die verantwortliche Person eine persönliche E-Mail-Adresse. Das empfiehlt die FIU in ihren Registrierungshinweisen und erspart dir Änderungsanträge bei Personalwechseln.

Schritt für Schritt: Von der Registrierung bis zur Meldung

Schritt 1: Organisation bei goAML registrieren

Du rufst das Portal goaml.fiu.bund.de auf und wählst unter „Registrieren“ die Option Organisation und dann „Verpflichteter“. Du gibst die Daten deines Unternehmens ein und legst die hauptverantwortliche Person fest — bei bestelltem Geldwäschebeauftragten ist das dieser, sonst eine von dir beauftragte Person. Sie wird Ansprechpartner der FIU und Administrator deines Zugangs. Als Anlagen lädst du hoch:

  • eine Ausweiskopie der hauptverantwortlichen Person (nicht benötigte Angaben dürfen geschwärzt werden),
  • die Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug,
  • bei Verpflichteten ohne Geldwäschebeauftragten den Vordruck „033571 Beauftragung“ aus dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung, bei bestelltem Geldwäschebeauftragten die Bestellungsurkunde.

Die FIU prüft den Antrag und schaltet den Zugang frei; über jeden Schritt wirst du per E-Mail informiert. Danach kannst du Nebennutzer anlegen, die sich selbst unter Angabe der Organisationsnummer registrieren und die du als Administrator freigibst.

Schritt 2: Meldung anlegen

Im eingeloggten Bereich erstellst du eine neue Meldung. Du wählst den Meldetyp — für Vermittler und Makler regelmäßig die Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG — und legst an, ob es sich um eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung ohne konkrete Transaktion handelt.

Schritt 3: Pflichtangaben erfassen

goAML fragt die beteiligten Personen, Konten, Beträge und den Sachverhalt strukturiert ab. Entscheidend für die Qualität deiner Meldung ist die Sachverhaltsbeschreibung: Beschreibe chronologisch, was passiert ist, welche Angaben der Kunde gemacht hat, warum dir das unplausibel erscheint und welche Unterlagen vorliegen. Die FIU erwartet mindestens:

  • vollständige Identifizierungsdaten aller Beteiligten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Ausweisdaten)
  • Angaben zur Transaktion: Betrag, Datum, Zahlungsweg, Konten
  • die konkreten Verdachtsmomente mit Bezug zum Sachverhalt — nicht nur ein Stichwort wie „Bargeld“
  • Anhänge wie Ausweiskopien, Verträge, Kontoauszüge oder Schriftverkehr

Schritt 4: Absenden und Eingangsbestätigung sichern

Nach dem Absenden erhältst du eine Eingangsbestätigung mit Meldungsnummer. Speichere sie in deiner GwG-Dokumentation: Sie belegt die Rechtzeitigkeit und ist der Startpunkt für die Wartefrist. Rückfragen der FIU laufen über die goAML-Mailbox — deshalb müssen deine Kontaktdaten aktuell sein.

Schritt 5: Wartefrist nach § 46 GwG einhalten

Eine gemeldete Transaktion darfst du nach § 46 Abs. 1 GwG erst durchführen, wenn dir die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Transaktion untersagt wurde. Der Samstag gilt dabei nicht als Werktag. Meldest du also am Donnerstag, darfst du frühestens am darauffolgenden Mittwoch ausführen. Ist ein Aufschub nicht möglich oder würde er die Strafverfolgung behindern, darfst du die Transaktion ausführen und holst die Meldung nach § 46 Abs. 2 GwG unverzüglich nach.

Schritt 6: Tipping-off-Verbot nach § 47 GwG beachten

Du darfst weder den Vertragspartner noch den Auftraggeber der Transaktion noch sonstige Dritte über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung, ein daraus folgendes Ermittlungsverfahren oder ein Auskunftsersuchen der FIU informieren. Das gilt auch für beiläufige Bemerkungen gegenüber Kollegen außerhalb deines Unternehmens oder gegenüber dem Notar. Ausnahmen bestehen nach § 47 Abs. 2 GwG nur gegenüber staatlichen Stellen und in engen Grenzen innerhalb einer Unternehmensgruppe. Ein Verstoß ist nach § 56 Abs. 1 GwG bußgeldbewehrt.

Häufige Fehler bei der Verdachtsmeldung

  • Keine Registrierung: Der Meldefall tritt ein, aber der goAML-Zugang existiert noch nicht — die Freischaltung dauert, und die Meldung verzögert sich. Registriere dich vorab.
  • Zu hohe Schwelle: Vermittler warten auf „Beweise“. Das Gesetz verlangt nur Tatsachen, die auf einen Verdacht hindeuten.
  • Dünne Sachverhaltsbeschreibung: Meldungen mit einem Satz sind für die FIU kaum auswertbar. Schildere Ablauf, Angaben und Widersprüche vollständig.
  • Transaktion trotz Wartefrist ausgeführt: Die Drei-Werktage-Frist wird übersehen oder der Samstag mitgezählt.
  • Kunde informiert: Aus Höflichkeit wird erklärt, warum es „noch dauert“. Das ist ein Verstoß gegen § 47 GwG. Verweise stattdessen neutral auf interne Prüfprozesse.
  • Fehlende Dokumentation: Auch die Entscheidung gegen eine Meldung muss nach § 8 GwG begründet und fünf Jahre aufbewahrt werden.

Welche Pflichten insgesamt für dich als Verpflichteten gelten, fasst der Artikel Geldwäschegesetz einfach erklärt zusammen.

Häufige Fragen

Was ist goAML?

goAML ist das elektronische Meldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zoll. Über goAML Web geben Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz ihre Verdachtsmeldungen ab und kommunizieren mit der FIU. Die Software wurde vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung entwickelt und wird von vielen FIUs weltweit genutzt.

Muss ich mich bei goAML registrieren, auch wenn ich nie eine Meldung abgebe?

Ja. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG müssen sich alle Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG bei goAML registrieren, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung. Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2024, für Güterhändler außerhalb des Handels mit hochwertigen Gütern spätestens ab dem 1. Januar 2027.

Wann muss ich eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäsche abgeben?

Nach § 43 Abs. 1 GwG unverzüglich, sobald Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt, ein Bezug zur Terrorismusfinanzierung besteht oder der Vertragspartner den wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegt. Ein bewiesener Verdacht ist nicht erforderlich.

Wie lange dauert die Wartefrist nach einer Verdachtsmeldung?

Nach § 46 GwG darfst du die gemeldete Transaktion erst durchführen, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung vorliegt. Der Samstag zählt nicht als Werktag.

Darf ich meinen Kunden über die Verdachtsmeldung informieren?

Nein. § 47 GwG verbietet es, den Vertragspartner, den Auftraggeber oder Dritte über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung und daraus folgende Ermittlungen zu informieren. Ein Verstoß gegen dieses Tipping-off-Verbot ist nach § 56 GwG bußgeldbewehrt.

Fazit: Registrieren, melden, schweigen — in dieser Reihenfolge

Die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist keine Ermessensfrage, sondern greift bei jedem Sachverhalt, der sich nicht plausibel erklären lässt. Die Registrierung bei goAML ist seit 2024 für alle Verpflichteten Pflicht — unabhängig von einem Meldefall — und sollte erledigt sein, bevor du sie brauchst. Nach der Meldung gelten zwei harte Regeln: die Wartefrist von drei Werktagen nach § 46 GwG und das Informationsverbot nach § 47 GwG. Wer diese Abläufe kennt und dokumentiert, ist gegenüber der Aufsicht auf der sicheren Seite und geschützt vor Haftung. Wie du Verdachtsmomente in deinem Tagesgeschäft erkennst und rechtssicher handelst, trainierst du in der GwG-Pflichtschulung von Sachkundegurus.

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