§ 34k GewO beschlossen: Das müssen angehende Kreditvermittler jetzt wissen

Der Bundestag hat die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen und damit ist klar:
Die Verbraucherkreditvermittlung in Deutschland wird grundlegend neu geregelt.

Mit dem neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) entsteht erstmals ein eigener Erlaubnistatbestand für die Vermittlung von Raten- und Konsumentenkrediten. Für angehende und bestehende Vermittler bedeutet das neue Anforderungen, klare Regeln und vor allem Handlungsbedarf.

Dieser Ratgeber zeigt dir verständlich, was sich durch § 34k ändert, welche Voraussetzungen künftig gelten und wie du dich optimal vorbereitest.

§ 34k GewO: Neue Grundlage für die Kreditvermittlung

Mit dem neuen Paragrafen wird die Vermittlung von Verbraucherkrediten erstmals eigenständig geregelt. Bisher fiel diese Tätigkeit in vielen Fällen unter § 34c GewO – eine eher allgemeine Regelung ohne spezifische Anforderungen an die fachliche Qualifikation.

Das ändert sich nun grundlegend.
Künftig gilt: Wer gewerblich Verbraucherdarlehen vermittelt oder dazu berät, benötigt eine eigene Erlaubnis nach § 34k GewO.

Damit setzt Deutschland die europäische Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 um und schafft erstmals ein einheitliches Regelwerk für diesen Bereich.

Was sich konkret ändert

Die wichtigste strukturelle Veränderung betrifft die bisherige Einordnung der Kreditvermittlung.

Die Vermittlung von Verbraucherkrediten wird vollständig aus dem § 34c GewO herausgelöst. Dieser Paragraf bleibt zwar bestehen, verliert aber für die Verbraucherkreditvermittlung seine Bedeutung. Künftig fallen unter § 34c nur noch Tätigkeiten wie die Immobilienvermittlung, Bauträgertätigkeiten oder die Verwaltung von Wohnimmobilien.

Für die Praxis bedeutet das: Wer bisher unter § 34c Verbraucherkredite vermittelt hat, muss sich künftig an den Anforderungen des § 34k orientieren.

Übergangsphase: Wie lange gilt § 34c noch?

Bestehende Erlaubnisse nach § 34c verlieren nicht sofort ihre Gültigkeit. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsphase vorgesehen, um Vermittlern Zeit für die Umstellung zu geben.

Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung bleibt § 34c weiterhin maßgeblich. Danach können bestehende Vermittler ihre Tätigkeit zunächst fortführen, müssen jedoch rechtzeitig die neue Erlaubnis beantragen.

Spätestens zum 19. November 2027 endet diese Übergangsphase. Ab diesem Zeitpunkt darf die Vermittlung von Verbraucherkrediten nur noch mit einer gültigen § 34k-Erlaubnis erfolgen.

Inkrafttreten: Ab wann gilt § 34k?

Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft.

Wichtig ist dabei: Auch wenn das Gesetz bereits beschlossen wurde, ist die praktische Umsetzung noch nicht vollständig abgeschlossen. Eine zentrale Verordnung, die Details zur Sachkundeprüfung, Weiterbildung und Organisation regelt, steht noch aus.

Das bedeutet: Aktuell ist keine Beantragung der § 34k-Erlaubnis möglich. Vermittler können sich jedoch bereits jetzt vorbereiten und die Anforderungen verstehen.

Sachkundenachweis wird Pflicht

Eine der größten Veränderungen ist die Einführung einer verpflichtenden Sachkunde.

Künftig müssen alle, die Verbraucherkredite vermitteln möchten, nachweisen, dass sie über die notwendigen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse verfügen. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel über eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).

Die Sachkunde wird damit zu einer zentralen Voraussetzung für die Erlaubnis. Ohne entsprechenden Nachweis wird eine Tätigkeit als Verbraucherkreditvermittler künftig nicht mehr möglich sein.

Befreiung von der Prüfung: Die Alte-Hasen-Regelung

Für erfahrene Vermittler gibt es eine wichtige Ausnahme. Die sogenannte Alte-Hasen-Regelung ermöglicht es bestimmten Personen, die Sachkundeprüfung zu umgehen.

Voraussetzung ist, dass die betreffende Person bereits seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig ist und die neue Erlaubnis fristgerecht beantragt.

Diese Regelung betrifft vor allem bestehende Marktteilnehmer mit Erfahrung. Für Neueinsteiger gilt sie in der Regel nicht – hier bleibt die Prüfung verpflichtend.

Weitere neue Pflichten für Vermittler

Neben der Sachkunde bringt § 34k weitere Anforderungen mit sich, die künftig zum Berufsalltag gehören werden.

So ist eine Eintragung in das Vermittlerregister vorgesehen. Diese Registrierung dient der Transparenz und ermöglicht eine klare Zuordnung der Marktteilnehmer.

Darüber hinaus wird eine Weiterbildungspflicht eingeführt. Sowohl selbstständige Vermittler als auch Mitarbeiter, die direkt in die Beratung oder Vermittlung eingebunden sind, müssen ihr Wissen regelmäßig aktualisieren.

Die genauen Anforderungen und Umfänge werden durch eine noch zu erlassende Verordnung konkretisiert.

Neues Berufsbild: Honorar-Darlehensberatung

Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit, als sogenannter Honorar-Darlehensberater tätig zu werden. In diesem Modell erfolgt die Beratung unabhängig von Provisionen, stattdessen wird ein Honorar direkt vom Kunden vereinbart.

Dieses Modell ist bereits aus anderen Bereichen bekannt und schafft zusätzliche Optionen für Vermittler, die unabhängig arbeiten möchten.

Kritik aus der Branche

Trotz der klaren Struktur stößt die Reform nicht überall auf Zustimmung. Branchenverbände kritisieren insbesondere zwei Punkte.

Zum einen bleibt eine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen bestehen, die Kredite nur zur Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln. Dadurch entsteht aus Sicht vieler Marktteilnehmer kein vollständig einheitliches Wettbewerbsniveau.

Zum anderen wird der Zeitplan als kritisch angesehen. Da die Umsetzung relativ spät beschlossen wurde, bleibt vielen Vermittlern nur ein begrenzter Zeitraum, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, Prüfungen abzulegen und organisatorische Anpassungen vorzunehmen.

Was bedeutet das für dich?

Wenn du in die Verbraucherkreditvermittlung einsteigen möchtest oder bereits tätig bist, solltest du dich jetzt aktiv mit § 34k auseinandersetzen.

Wichtig ist vor allem, frühzeitig zu klären, ob deine Tätigkeit künftig unter die neue Regelung fällt. Ebenso solltest du prüfen, ob du die Voraussetzungen für eine Prüfungsbefreiung erfüllst oder ob du eine Sachkundeprüfung einplanen musst.

Da die Umsetzung Zeit benötigt und die Nachfrage nach Prüfungen voraussichtlich steigen wird, ist eine frühzeitige Vorbereitung ein entscheidender Vorteil.

Häufige Fragen zu 34k

Was ist § 34k GewO?

Der § 34k GewO ist ein neuer Erlaubnistatbestand für die gewerbliche Vermittlung von Verbraucherkrediten. Er ersetzt künftig die bisherige Regelung über § 34c für diesen Bereich und führt verbindliche Anforderungen wie Sachkunde und Registrierung ein.

Ab wann gilt § 34k GewO?

Der § 34k tritt am 20. November 2026 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt benötigen neue Vermittler eine entsprechende Erlaubnis, während für bestehende Vermittler Übergangsfristen gelten.

Muss ich eine Sachkundeprüfung für § 34k ablegen?

Grundsätzlich ja. Die Sachkundeprüfung ist Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 34k. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Alte-Hasen-Regelung erfüllt sind.

Kann ich weiterhin mit § 34c Kredite vermitteln?

Nur übergangsweise. Bestehende § 34c-Erlaubnisse gelten für Verbraucherkredite längstens bis zum 19. November 2027. Danach ist eine Erlaubnis nach § 34k erforderlich.

Kann ich die § 34k-Erlaubnis schon beantragen?

Nein. Aktuell ist die Beantragung noch nicht möglich, da wichtige Details erst durch eine ergänzende Verordnung geregelt werden.

Was sollte ich jetzt tun?

Du solltest frühzeitig prüfen, ob deine Tätigkeit unter § 34k fällt, und dich auf die neuen Anforderungen vorbereiten – insbesondere auf die Sachkundeprüfung und die spätere Antragstellung.

Fazit: Vorbereitung entscheidet über den Erfolg

Mit § 34k GewO entsteht ein klar strukturierter Rechtsrahmen für die Verbraucherkreditvermittlung. Die neuen Regeln erhöhen die Anforderungen, schaffen aber gleichzeitig mehr Transparenz und Qualität im Markt.

Für Vermittler bedeutet das: Wer sich rechtzeitig vorbereitet, kann den Übergang problemlos meistern. Wer zu spät reagiert, riskiert unnötigen Druck und mögliche Einschränkungen in der Tätigkeit.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um sich mit den Anforderungen vertraut zu machen und die nächsten Schritte zu planen.