Was fragt der Prüfer zu Fahrlässigkeit?
In der Verwalterprüfung nach §26a WEG musst du verstehen, wann du als Verwalter haftbar wirst und wann nicht. Zentral sind diese Fragen: Welche Sorgfalt wird von dir erwartet? Wann liegt Fahrlässigkeit vor? Und: Kann man Fahrlässigkeit im Verwaltervertrag ausschließen?
Definition und Unterscheidung
Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§276 Abs. 2 BGB). Du musst zwei Stufen unterscheiden:
- Leichte Fahrlässigkeit: Ein Fehler, der auch einem gewissenhaften Verwalter passieren kann (z. B. eine Frist um wenige Tage verpassen, weil dein Kalender fehlerhaft war).
- Grobe Fahrlässigkeit: Ein Fehler, der nicht passieren darf – völlige Missachtung einfachster beruflicher Überlegungen (z. B. eine Frist ignorieren, obwohl drei schriftliche Mahnungen vorlagen).
Der Maßstab: Der objektive Fachverwalter
Für dich gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab. Das ist entscheidend: Es kommt nicht darauf an, wie aufmerksam du persönlich bist oder ob du einen schlechten Tag hattest. Geprüft wird, was ein gewissenhafter, durchschnittlicher Fachverwalter in derselben Situation getan hätte. Das ist eine hohe Messlatte.
Typische Fehler – Was verstehen Kandidaten falsch?
Viele denken, dass Fahrlässigkeit nur vorliegt, wenn man bewusst gegen eine Regel verstößt. Das ist falsch. Du kannst fahrlässig handeln, ohne es zu bemerken – zum Beispiel wenn du:
- Eine neue gesetzliche Regelung (z. B. zum Energiestandard) nicht kennst und danach falsch berätst.
- Zu viele Mandate annimmst, den Überblick verlierst und dadurch systematisch Fristen übersehst.
- Keine Systeme (Fristenkalender, Vier-Augen-Prinzip) einrichtest, um Fehler zu vermeiden.
Von dir als zertifiziertem Verwalter wird Fachwissen erwartet. Unwissenheit schützt vor Haftung nicht.
Haftung und Versicherung – Praktisch relevant
Deine Berufshaftpflichtversicherung unterscheidet:
- Leichte Fahrlässigkeit: Die Versicherung zahlt grundsätzlich.
- Grobe Fahrlässigkeit: Die Versicherung zahlt meistens, kann dich aber je nach Vertrag in Regress nehmen (du musst einen Teil selbst bezahlen).
- Vorsatz: Die Versicherung zahlt nie.
Deshalb ist die Unterscheidung für deine Berufspraxis existentiell.
Haftungsbeschränkung im Verwaltervertrag
Eine wichtige Prüfungsfrage: Kannst du deine Haftung im Vertrag ausschließen? Die Antwort ist differenziert:
- Ausschluss leichter Fahrlässigkeit: Ja, das ist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig.
- Ausschluss grober Fahrlässigkeit: Nein, das ist unwirksam. Du kannst dich nicht gegen grobe Fahrlässigkeit versichern lassen.
- Ausschluss Vorsatz: Ebenfalls unwirksam.
Organisationsverschulden – Ein häufiges Haftungsrisiko
Besonders wichtig für die Praxis: Wenn du durch mangelnde Organisation fahrlässig wirst, haftest du trotzdem. Beispiele:
- Du nimmst zu viele Mandate an und übersiehst deshalb Verwaltungsfristen.
- Du stellst keine Kontrollsysteme auf, obwohl dein Team wächst.
- Du arbeitest ohne Fristenkalender oder ohne Vier-Augen-Prinzip bei Abrechnungen.
Organisationsfehler sind oft fahrlässig und können dir teuer zu stehen kommen. In der Verwalterprüfung nach §26a WEG ist das ein klassisches Prüfungsthema.
Zusammenfassung
Fahrlässigkeit ist das Verschulden durch Nachlässigkeit – sie verletzt deine Berufspflichten, ohne bewusst Schaden zu wollen. An dich als zertifizierten Verwalter werden aber hohe Anforderungen gestellt (Profi-Maßstab). Das heißt: Fast jeder fachliche Fehler wird rechtlich als fahrlässig eingestuft und führt zur Haftung.
Prüfungsrelevant ist die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit kannst du im Verwaltervertrag ausschließen – grobe Fahrlässigkeit nicht. Deine Versicherung zahlt bei Fahrlässigkeit, nicht aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (da droht Regress).
Im Vorbereitungskurs für die Verwalterprüfung nach §26a WEG lernst du, wie du dieses Thema sicher in der Prüfung beherrschst.




