Der Geldwäschebeauftragte ist die zentrale Figur der Geldwäscheprävention im Unternehmen – aber längst nicht jeder Verpflichtete muss einen bestellen. Hier erfährst du, für wen die Pflicht gilt, welche Voraussetzungen die Person erfüllen muss und welche Rechte und Aufgaben mit der Funktion verbunden sind.
Geldwäschebeauftragter auf den Punkt
- Pflicht zur Bestellung haben nur bestimmte Verpflichtete des Finanzsektors – u. a. Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen (§ 7 Abs. 1 GwG).
- Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und Güterhändler müssen nur bestellen, wenn die Aufsicht es anordnet (§ 7 Abs. 3 GwG).
- Der Geldwäschebeauftragte gehört der Führungsebene an, berichtet direkt der Geschäftsleitung und genießt besonderen Kündigungsschutz (§ 7 Abs. 7 GwG).
- Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsicht vorab anzuzeigen; eine Auslagerung an externe Dienstleister ist nach Anzeige möglich (§ 6 Abs. 7 GwG).
Wer muss einen Geldwäschebeauftragten bestellen?
§ 7 Abs. 1 GwG verpflichtet die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen. Das sind konkret:
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Nr. 1, 2),
- Zahlungs- und E-Geld-Institute (Nr. 3),
- Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 24 GwG (Nr. 6),
- Versicherungsunternehmen mit Lebensversicherungs-, Unfall-mit-Prämienrückgewähr- oder Kapitalisierungsgeschäft (Nr. 7),
- Kapitalverwaltungsgesellschaften (Nr. 9) und
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15).
Für alle anderen Verpflichteten – darunter Versicherungsvermittler (Nr. 8), Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Immobilienmakler (Nr. 14) und Güterhändler (Nr. 16) – gilt: Die Aufsichtsbehörde kann die Bestellung anordnen, wenn sie es für angemessen hält (§ 7 Abs. 3 GwG). Bei Güterhändlern, deren Haupttätigkeit der Handel mit hochwertigen Gütern ist, soll die Anordnung erfolgen – viele Länder haben das per Allgemeinverfügung umgesetzt, etwa für Kfz-, Schmuck- oder Edelmetallhändler. Ob für dich eine Allgemeinverfügung gilt, findest du auf der Website deiner Landesaufsicht.
Umgekehrt kann die Aufsicht Verpflichtete von der Pflicht befreien, wenn keine Informationsverluste durch arbeitsteilige Strukturen drohen und anderweitige Vorkehrungen getroffen sind (§ 7 Abs. 2 GwG). Nach den Anwendungshinweisen der Länder (Stand: Juni 2025) kommt das in der Regel nur bei Unternehmen mit höchstens zehn Mitarbeitern in Betracht.
Sonderfall Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gelten als Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 24 Nr. 4 GwG) und damit als Verpflichtete nach Nr. 6 – es sei denn, sie vermitteln ausschließlich Anlagen, die von GwG-Verpflichteten (etwa Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Banken) vertrieben oder emittiert werden. Wer also nur Investmentfonds regulierter Anbieter vermittelt, ist in der Regel nicht erfasst. Wer dagegen auch Vermögensanlagen nach dem VermAnlG anbietet, deren Emittent kein Verpflichteter ist, fällt unter das GwG – und damit unter die Bestellpflicht des § 7 Abs. 1 GwG, sofern keine Befreiung vorliegt.
Tipp: Prüfe deine Produktpalette auf diesen Punkt und dokumentiere das Ergebnis. Die Abgrenzung ist ein klassischer Prüfungspunkt der Aufsicht.
Wer darf Geldwäschebeauftragter werden?
Das Gesetz nennt zwei Kriterien: Qualifikation und Zuverlässigkeit (§ 7 Abs. 4 Satz 2 GwG). Fehlt eines davon, kann die Aufsicht den Widerruf der Bestellung verlangen. Eine formale Zertifizierung ist nach den Anwendungshinweisen möglich, aber nicht vorgeschrieben. In der Praxis erwarten die Behörden:
- fundierte Kenntnisse des Geldwäscherechts und der Typologien – nachweisbar etwa durch Schulungsteilnahmen,
- Kenntnis des eigenen Geschäftsmodells und seiner Risiken,
- persönliche Zuverlässigkeit, die per Führungszeugnis oder Gewerbezentralregisterauszug belegt werden kann,
- Tätigkeit im Inland und jederzeitige Erreichbarkeit für Aufsicht, FIU und Strafverfolgung (§ 7 Abs. 5 GwG).
Die Aufsicht kann Lebenslauf, Schulungsnachweise und Führungszeugnis nachfordern. Wer die Funktion übernehmen will, sollte diese Unterlagen vor der Anzeige bereithalten.
Stellung im Unternehmen: Führungsebene und Unabhängigkeit
Der Geldwäschebeauftragte ist auf Führungsebene zu bestellen und der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 GwG). Er berichtet direkt an das zuständige Mitglied der Leitungsebene. Die Gesamtverantwortung bleibt bei der Geschäftsleitung – sie kann sie nicht delegieren.
Darf ein Geschäftsführer selbst Geldwäschebeauftragter sein? Nach den Anwendungshinweisen der Länder kommt das wegen möglicher Interessenkonflikte in der Regel nur bei Verpflichteten mit weniger als 15 Mitarbeitern in Betracht, die keinen geeigneten Beschäftigten unterhalb der Leitungsebene haben.
Für seine Aufgaben muss der Geldwäschebeauftragte mit ausreichenden Befugnissen und Mitteln ausgestattet sein, insbesondere mit ungehindertem Zugang zu allen relevanten Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen (§ 7 Abs. 5 GwG). Will er eine Verdachtsmeldung abgeben oder ein Auskunftsersuchen der FIU beantworten, unterliegt er dabei nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung – niemand darf ihm eine Meldung untersagen.
Aufgaben des Geldwäschebeauftragten
Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GwG). Nach den Anwendungshinweisen der Länder gehören dazu insbesondere:
- Erstellung und Fortentwicklung der Risikoanalyse (§ 5 GwG),
- Entwicklung interner Grundsätze, Arbeitsanweisungen und Kontrollen,
- laufende Überwachung, ob die Vorgaben im Tagesgeschäft eingehalten werden – etwa durch Stichproben bei Identifizierungen,
- Bearbeitung von Verdachtsfällen und Abgabe der Meldung an die FIU (§ 43 GwG),
- Unterrichtung der Mitarbeiter und Erarbeitung eines Schulungskonzepts (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG),
- Information der Geschäftsleitung über Defizite und Funktion als Ansprechpartner für Aufsicht, FIU und Strafverfolgungsbehörden.
Stellvertreter, Bestellung und Anzeige bei der Aufsicht
Neben dem Geldwäschebeauftragten ist zwingend ein Stellvertreter zu bestellen, der bei Abwesenheit oder arbeitsteilig tätig wird; mehrere Stellvertreter sind zulässig. Beide Bestellungen – ebenso wie jede Entpflichtung – sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG). Zuständig ist je nach Verpflichtetem die BaFin, die Versicherungsaufsicht oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde (§ 50 GwG).
Wer freiwillig einen Geldwäschebeauftragten bestellt – etwa als Immobilienmakler ohne Anordnung –, unterliegt keiner Anzeigepflicht. Allerdings gelten dann die Rechte und Pflichten des § 7 GwG nicht automatisch; sie müssen im Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag ausdrücklich vereinbart werden.
Kündigungsschutz nach § 7 Abs. 7 GwG
Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Eine ordentliche Kündigung ist unzulässig; möglich bleibt nur die Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Dieser Schutz wirkt nach der Abberufung ein Jahr lang fort (§ 7 Abs. 7 Satz 3 GwG).
Schulung und Fortbildung des Geldwäschebeauftragten
Das GwG schreibt keine feste Fortbildungsfrequenz vor, aber die geforderte Qualifikation muss dauerhaft vorliegen – und Gesetzesänderungen, neue Typologien der FIU und geänderte Verwaltungspraxis der Aufsicht machen regelmäßige Auffrischung praktisch unumgänglich. Da der Geldwäschebeauftragte selbst für die Mitarbeiterunterrichtung verantwortlich ist, muss er auf aktuellem Stand sein; die Länder empfehlen Auffrischungen spätestens alle zwei Jahre. Wie die Schulungspflicht für das gesamte Team aussieht, liest du im Beitrag zur GwG-Schulungspflicht.
Auslagerung: Geht das auch extern?
Ja. Interne Sicherungsmaßnahmen – und damit auch die Funktion des Geldwäschebeauftragten – dürfen auf einen externen Dienstleister übertragen werden, wenn die Auslagerung der Aufsicht vorher angezeigt wird (§ 6 Abs. 7 GwG). Die Behörde kann die Übertragung untersagen, wenn der Dritte keine Gewähr für ordnungsgemäße Durchführung bietet oder die Steuerung bzw. Aufsicht beeinträchtigt würde. Das gilt nach den Anwendungshinweisen auch dann, wenn die Bestellung per Anordnung verlangt wurde.
Zwei Punkte bleiben beim Unternehmen: Es braucht einen internen Ansprechpartner für den Dienstleister, und die Verantwortung für die Angemessenheit der Maßnahmen verbleibt beim Verpflichteten. Grundlagen zum gesamten Pflichtenkatalog findest du im Überblick Geldwäschegesetz einfach erklärt.
Tipp: Auch ohne Bestellpflicht brauchst du eine Person, die im Unternehmen für das GwG verantwortlich ist – § 4 Abs. 3 GwG verlangt ein benanntes Mitglied der Leitungsebene, das Risikoanalyse und Sicherungsmaßnahmen genehmigt. Benenne diese Person schriftlich.
Häufige Fragen
Wer muss einen Geldwäschebeauftragten bestellen?
Nach § 7 Abs. 1 GwG Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen mit Lebensversicherungsgeschäft, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Glücksspielanbieter. Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Güterhändler und rechtsberatende Berufe müssen nur bestellen, wenn die Aufsicht es anordnet (§ 7 Abs. 3 GwG).
Wer darf Geldwäschebeauftragter werden?
Jede Person mit der erforderlichen Qualifikation und Zuverlässigkeit (§ 7 Abs. 4 GwG), die ihre Tätigkeit im Inland ausübt und der Führungsebene angehört. Eine Zertifizierung ist nicht vorgeschrieben, aber Schulungsnachweise und ein Führungszeugnis werden von der Aufsicht häufig verlangt. Geschäftsführer selbst kommen nach den Anwendungshinweisen nur bei Unternehmen unter 15 Mitarbeitern in Betracht.
Muss die Bestellung des Geldwäschebeauftragten angezeigt werden?
Ja. Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG). Bei einer rein freiwilligen Bestellung ohne gesetzliche Pflicht oder Anordnung entfällt die Anzeigepflicht.
Kann ein Geldwäschebeauftragter gekündigt werden?
Nur aus wichtigem Grund. § 7 Abs. 7 GwG schließt die ordentliche Kündigung aus und verbietet jede Benachteiligung wegen der Aufgabenerfüllung. Nach der Abberufung gilt der besondere Kündigungsschutz noch ein Jahr weiter.
Kann der Geldwäschebeauftragte extern ausgelagert werden?
Ja, nach vorheriger Anzeige bei der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 7 GwG). Die Behörde kann die Auslagerung untersagen, wenn der Dienstleister ungeeignet ist oder die Aufsicht beeinträchtigt würde. Die Verantwortung für die Einhaltung des GwG bleibt beim Unternehmen, das zudem einen internen Ansprechpartner benennen muss.
Fazit: Geldwäschebeauftragter – Pflicht für den Finanzsektor, Option für alle anderen
Einen Geldwäschebeauftragten samt Stellvertreter müssen nur die in § 7 Abs. 1 GwG genannten Verpflichteten bestellen – vor allem Banken, Finanzunternehmen, Versicherer und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und Güterhändler sind erst auf Anordnung der Aufsicht betroffen. Die Person braucht Qualifikation und Zuverlässigkeit, gehört der Führungsebene an, berichtet direkt der Geschäftsleitung und ist durch § 7 Abs. 7 GwG vor Kündigung geschützt. Eine Auslagerung ist nach Anzeige möglich, die Verantwortung bleibt im Haus. Die fachliche Grundlage für Geldwäschebeauftragte und ihre Teams liefert die GwG-Pflichtschulung von Sachkundegurus – mit dokumentiertem Nachweis für die Aufsicht.