Du bist Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz – oder nicht sicher, ob du einer bist – und fragst dich, was die „Geldwäsche-Schulung“ konkret von dir verlangt? Hier bekommst du die Rechtsgrundlage, den Kreis der Schulungspflichtigen, den realistischen Turnus und eine Nachweisführung, die bei der Aufsicht besteht. Ziel: rechtssicher erledigt, nicht wochenlang beschäftigt.
GwG-Schulungspflicht auf den Punkt
- Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG: Verpflichtete müssen ihre Mitarbeiter erstmalig und laufend zu Typologien, aktuellen Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zu den einschlägigen Pflichten (inkl. Datenschutz) unterrichten.
- Wer: Alle Mitarbeiter, die mit Kunden, Verträgen oder Zahlungen zu tun haben – und der Inhaber selbst, wenn er operativ tätig ist.
- Wie oft: Das Gesetz nennt keine Frist, sondern „laufend“. In der Aufsichts- und Prüfpraxis hat sich ein jährlicher Turnus etabliert, ergänzt um Ad-hoc-Schulungen bei Gesetzesänderungen.
- Nachweis: Teilnehmer, Datum, Inhalte, Dauer und Lernerfolgskontrolle dokumentieren und aufbewahren – die Aufsicht kann die Unterlagen jederzeit anfordern.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG
Die Schulungspflicht ist kein eigener Paragraf, sondern Teil der internen Sicherungsmaßnahmen. § 6 Abs. 1 GwG verlangt von jedem Verpflichteten „angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen“, die seiner Risikosituation entsprechen. § 6 Abs. 2 zählt auf, was dazu mindestens gehört – und Nr. 6 lautet (Stand: August 2026): „die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen“.
Drei Dinge stecken in diesem Satz: Die Schulung ist Pflicht, nicht Kür. Sie muss zu Beginn der Tätigkeit stattfinden („erstmalig“). Und sie muss wiederholt werden („laufend“). Wie oft, sagt das Gesetz bewusst nicht – dazu gleich mehr.
Wer muss geschult werden?
Geschult werden müssen die Mitarbeiter des Verpflichteten. Das Gesetz differenziert nicht nach Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder Azubi. Entscheidend ist die Funktion: Wer Kundenkontakt hat, Verträge anbahnt, Identitäten prüft, Zahlungen annimmt oder Verdachtsfälle erkennen könnte, gehört in die Schulung. Dazu zählen in der Praxis:
- Vertrieb und Beratung – die erste Verteidigungslinie, weil hier Kunden identifiziert und Auffälligkeiten bemerkt werden.
- Innendienst und Backoffice, soweit sie Anträge, Dokumente oder Zahlungen bearbeiten.
- Inhaber und Geschäftsleitung – sie sind zwar keine „Mitarbeiter“ im arbeitsrechtlichen Sinn, tragen aber die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 3 GwG) und sollten deshalb mindestens auf dem gleichen Stand sein.
- Einzelunternehmer ohne Personal: Formal läuft die Mitarbeiterunterrichtung ins Leere. Die Aufsicht erwartet aber, dass der Verpflichtete selbst die Kenntnisse hat, die er von Mitarbeitern verlangen müsste. Ein eigener Schulungsnachweis ist hier die pragmatische Lösung.
Ob du überhaupt Verpflichteter bist, hängt von deiner Tätigkeit ab – nicht von der Gewerbeerlaubnis allein. Versicherungsvermittler sind es nur bei bestimmten Produkten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG), Finanzanlagenvermittler über den Begriff des Finanzunternehmens (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 1 Abs. 24 Nr. 4 GwG). Details dazu findest du in unseren Artikeln zu Versicherungsvermittlern und Finanzanlagenvermittlern.
Wie oft? Gesetz sagt „laufend“, Praxis sagt jährlich
Hier lohnt sich Genauigkeit. Das GwG schreibt keine feste Frist vor. Es verlangt eine erstmalige und eine laufende Unterrichtung – wie dicht die Intervalle liegen, richtet sich nach dem risikobasierten Ansatz (§ 4 Abs. 1 GwG): Je höher das Risiko deines Geschäfts, desto häufiger.
In der Praxis der zuständigen Aufsichtsbehörden – für Vermittler sind das die nach Landesrecht bestimmten Stellen (§ 50 Nr. 9 GwG), etwa Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen – hat sich der jährliche Turnus als Standard etabliert. Wer jährlich schult und zusätzlich bei relevanten Gesetzesänderungen nachschult, ist auf der sicheren Seite. Wer länger als zwei Jahre nichts dokumentiert hat, muss bei einer Prüfung erklären, warum das „laufend“ sein soll – und das ist eine schlechte Ausgangsposition.
Tipp: Lege den Schulungstermin fest in den Jahreskalender – zum Beispiel immer ins erste Quartal, zusammen mit der Überprüfung deiner Risikoanalyse (§ 5 Abs. 2 GwG). Dann läuft beides in einem Rutsch.
Was gehört in eine GwG-Schulung?
Der Gesetzeswortlaut gibt die Mindestinhalte vor. Eine vollständige Schulung deckt ab:
- Grundlagen: Was ist Geldwäsche (§ 261 StGB), was ist Terrorismusfinanzierung, die drei Phasen Placement, Layering, Integration.
- Typologien und aktuelle Methoden – mit Bezug zur eigenen Branche: Bei Lebensversicherungen etwa Einmalbeiträge mit schnellem Rückkauf, bei Finanzanlagen Zahlungen von Drittkonten.
- Die eigenen Pflichten: Risikoanalyse (§ 5 GwG), Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG) wie Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigter, PEP-Prüfung, Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG).
- Verdachtsmeldung: Wann, wie und an wen (Financial Intelligence Unit, § 43 GwG), Tipping-off-Verbot (§ 47 GwG).
- Datenschutz: Welche Daten du erheben darfst und wie lange du sie aufbewahren musst.
- Lernerfolgskontrolle: Ein Abschlusstest macht aus „hat teilgenommen“ ein „hat verstanden“ – und genau das will die Aufsicht sehen.
Nachweisführung: So besteht deine Dokumentation
Ohne Nachweis gilt die Schulung im Zweifel als nicht erfolgt. Die Aufsicht kann Unterlagen jederzeit anfordern (§ 51 GwG). Dein Schulungsnachweis sollte enthalten:
- Name des Teilnehmers und des Verpflichteten
- Datum und Dauer der Schulung
- Inhalte – stichpunktartig, damit erkennbar ist, dass die Mindestinhalte nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG abgedeckt sind
- Anbieter bzw. Schulungsleiter und dessen Qualifikation
- Ergebnis der Lernerfolgskontrolle (bestanden/nicht bestanden)
Bewahre die Nachweise mindestens fünf Jahre auf – das entspricht der allgemeinen Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4 GwG für GwG-Aufzeichnungen und ist ein sinnvoller Maßstab auch für Schulungsunterlagen. Online-Schulungen mit automatisch erzeugtem Zertifikat nehmen dir hier die meiste Arbeit ab.
Was passiert ohne Schulung?
Fehlende oder nicht dokumentierte Schulungen sind ein Verstoß gegen § 6 GwG. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG handelt ordnungswidrig, wer keine angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen schafft. Das Bußgeld beträgt bis zu 150.000 Euro bei Vorsatz, bis zu 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit, im Übrigen bis zu 50.000 Euro (§ 56 Abs. 2 GwG); bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sind deutlich höhere Beträge möglich (§ 56 Abs. 3 GwG). Hinzu kommt: Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden von der Aufsicht veröffentlicht (§ 57 GwG) – ein Reputationsschaden, der schwerer wiegt als der Betrag. Und gewerberechtlich kann ein GwG-Verstoß Zweifel an der Zuverlässigkeit nähren, die für deine Erlaubnis nach § 34d oder § 34f GewO Voraussetzung ist.
Prüfungswissen: In der IHK-Sachkundeprüfung für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler wird das Geldwäschegesetz regelmäßig abgefragt – typisch sind Fragen zu Sorgfaltspflichten, Identifizierung und Verdachtsmeldung. Wer die GwG-Schulung einmal sauber durchgearbeitet hat, hat diesen Prüfungsteil praktisch schon erledigt.
Häufige Fragen
Ist eine GwG-Schulung Pflicht?
Ja, für alle Verpflichteten nach § 2 GwG. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verlangt die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter zu Geldwäsche-Typologien, aktuellen Methoden und den einschlägigen Pflichten. Ob du Verpflichteter bist, hängt von deiner konkreten Tätigkeit ab.
Wie oft muss eine Geldwäsche-Schulung wiederholt werden?
Das GwG nennt keine feste Frist, sondern verlangt eine laufende Unterrichtung nach dem risikobasierten Ansatz. In der Praxis der Aufsichtsbehörden hat sich ein jährlicher Turnus etabliert, ergänzt um Nachschulungen bei wesentlichen Gesetzesänderungen.
Welche Mitarbeiter müssen im Geldwäschegesetz geschult werden?
Alle Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben, Verträge anbahnen, Identitäten prüfen oder Zahlungen bearbeiten – unabhängig von Arbeitszeit oder Vertragsform. Inhaber und Geschäftsleitung sollten ebenfalls geschult sein, weil sie die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen tragen.
Wie weise ich die GwG-Schulung gegenüber der Aufsicht nach?
Mit einer Dokumentation, die Teilnehmer, Datum, Dauer, Inhalte, Anbieter und das Ergebnis einer Lernerfolgskontrolle enthält. Ein Zertifikat eines Online-Kurses erfüllt diese Anforderungen, wenn die Inhalte erkennbar § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG abdecken. Bewahre die Nachweise mindestens fünf Jahre auf.
Welche Strafe droht ohne GwG-Schulung?
Fehlende interne Sicherungsmaßnahmen sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG mit Bußgeldern bis 150.000 Euro bei Vorsatz, in schweren Fällen deutlich mehr. Bestandskräftige Bußgelder werden zudem veröffentlicht (§ 57 GwG).
Fazit: Einmal im Jahr, eine Stunde, sauber dokumentiert
Die GwG-Schulungspflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG trifft jeden Verpflichteten – mit Personal wie ohne. Das Gesetz verlangt eine erstmalige und laufende Unterrichtung, die Aufsichtspraxis erwartet einen jährlichen Turnus. Inhaltlich geht es um Typologien, Pflichten, Verdachtsmeldung und Datenschutz, formal um einen Nachweis mit Datum, Inhalten, Dauer und Lernerfolgskontrolle. Wer das organisiert hat, muss keine Prüfung fürchten. Mit der GwG-Pflichtschulung von Sachkundegurus erledigst du die Schulung online in rund einer Stunde – Zertifikat und Nachweis werden automatisch erzeugt.