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Als Finanzanlagenvermittler mit § 34f-Erlaubnis begegnet dir das Geldwäschegesetz spätestens bei der ersten Anfrage deiner Aufsichtsbehörde. Die Frage „Bin ich überhaupt Verpflichteter?“ beantwortet das GwG seit der Gesetzesänderung 2020 ausdrücklich – mit einer Ausnahme, die viele Vermittler betrifft. Hier bekommst du die Einordnung, die Pflichten in praktikabler Dosierung und den Anschluss an deine Weiterbildungspflicht.

GwG für 34f-Vermittler auf den Punkt

  • Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO sind Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 24 Nr. 4 GwG und damit Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG.
  • Ausnahme: Die Verpflichtung entfällt, wenn sich deine Vermittlung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden – etwa Fonds deutscher Kapitalverwaltungsgesellschaften.
  • Als Verpflichteter gelten: Risikoanalyse, Sicherungsmaßnahmen inkl. Schulung, Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldung – und grundsätzlich die Pflicht zum Geldwäschebeauftragten mit Befreiungsmöglichkeit.
  • Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde (§ 50 Nr. 9 GwG), nicht die BaFin.

Bist du Verpflichteter? § 2 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 1 Abs. 24 GwG

§ 2 Abs. 1 GwG nennt Finanzanlagenvermittler nicht direkt. Verpflichtete nach Nr. 6 sind „Finanzunternehmen“. Was das ist, definiert § 1 Abs. 24 GwG – und dort steht seit 2020 in Nr. 4 ausdrücklich (Stand: August 2026): Finanzunternehmen ist, wessen Haupttätigkeit darin besteht, „Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden“.

Damit ist die früher umstrittene Frage gesetzlich geklärt: Ja, 34f-Vermittler sind grundsätzlich Verpflichtete. Die Konstruktion über § 2 Abs. 6 KWG (Bereichsausnahme für Anlagevermittler) spielt für das GwG keine Rolle mehr – das GwG knüpft direkt an die GewO-Erlaubnis an.

Die Ausnahme: nur Produkte von Verpflichteten

Die Rückausnahme ist für die Praxis entscheidend. Du bist kein Verpflichteter, wenn du ausschließlich Anlagen vermittelst, die von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden. Das ist typischerweise der Fall bei:

  • Investmentfonds (OGAW, offene AIF) deutscher oder EU-Kapitalverwaltungsgesellschaften – KVGs sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG,
  • Anlagen, die über eine Depotbank (Kreditinstitut, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG) abgewickelt werden, bei der die Identifizierung stattfindet.

Anders sieht es aus, wenn du Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG vermittelst – etwa Direktinvestments, Nachrangdarlehen oder Beteiligungen, deren Emittent selbst kein GwG-Verpflichteter ist. Dann greift die Ausnahme nicht und du bist Verpflichteter.

Hinweis: Die Reichweite der Ausnahme ist im Detail nicht abschließend geklärt — etwa, ob die bloße Depotführung durch ein Kreditinstitut schon als „vertrieben“ zählt. Wer Vermögensanlagen nach § 34f Abs. 1 Nr. 2 oder 3 GewO vermittelt, organisiert sich deshalb am sichersten vorsorglich als Verpflichteter.

Tipp: Dokumentiere deine Einschätzung in einem kurzen Vermerk: Welche Erlaubniskategorien (§ 34f Abs. 1 Nr. 1–3 GewO) hast du, welche Produkte vermittelst du tatsächlich, wer sind die Emittenten und Vertriebsstellen. Diesen Vermerk kannst du der Aufsicht bei einer Anfrage vorlegen – egal, wie das Ergebnis ausfällt.

Welche Pflichten gelten für 34f-Verpflichtete?

Als Finanzunternehmen nach Nr. 6 treffen dich die allgemeinen Verpflichtetenpflichten – mit einer Besonderheit beim Geldwäschebeauftragten:

  • Risikomanagement und Risikoanalyse (§§ 4, 5 GwG): Du musst die Risiken deines Geschäfts ermitteln, bewerten, dokumentieren und regelmäßig aktualisieren. Die Verantwortung liegt bei der Geschäftsleitung (§ 4 Abs. 3 GwG).
  • Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG): Grundsätze und Kontrollen, Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter und die erstmalige und laufende Schulung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG.
  • Geldwäschebeauftragter (§ 7 GwG): Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 müssen grundsätzlich einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter bestellen. Die Aufsicht kann davon befreien, wenn keine Gefahr von Informationsverlusten durch arbeitsteilige Strukturen besteht und anderweitige Vorkehrungen getroffen sind (§ 7 Abs. 2 GwG). Für Einzelvermittler und kleine Büros ist der Befreiungsantrag der übliche Weg. Die Befreiungspraxis der Landesaufsichtsbehörden ist dabei uneinheitlich — teils wird pauschal, teils nur im Einzelfall befreit.
  • Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG): Identifizierung des Vertragspartners, wirtschaftlich Berechtigter, PEP-Abgleich, Aufzeichnung und fünfjährige Aufbewahrung (§ 8 GwG). In der Praxis läuft die Identifizierung über Depotbank oder KVG – deine Pflicht ist es, die Durchführung sicherzustellen und zu dokumentieren.
  • Verdachtsmeldung (§ 43 GwG): Unverzüglich elektronisch an die FIU, ohne den Kunden zu informieren (§ 47 GwG). Dafür brauchst du eine Registrierung im Meldeportal goAML – am besten, bevor der erste Fall eintritt.

Risikoanalyse light: Was für ein Vermittlerbüro reicht

§ 5 Abs. 1 GwG verlangt eine Risikoanalyse, deren Umfang „Art und Umfang der Geschäftstätigkeit“ entspricht. Für ein Büro mit ein bis fünf Personen heißt das: wenige Seiten, klar strukturiert. Bewährt hat sich dieser Aufbau:

  1. Geschäftsmodell: Erlaubniskategorien, Produkte, Zahlungswege (kein Bargeld, keine Kundengelder – § 34f-Vermittler dürfen ohnehin keine Kundengelder annehmen).
  2. Kundenrisiko: Privatkunden im Inland, Firmenkunden, PEPs, Kunden aus Drittstaaten mit hohem Risiko (Anlage 2 GwG).
  3. Produktrisiko: Publikumsfonds niedrig; Direktinvestments, Nachrangdarlehen, Auslandsbeteiligungen höher.
  4. Vertriebsrisiko: Persönlicher Kontakt niedriger als reine Fernkommunikation (Anlage 2 GwG).
  5. Maßnahmen: Identifizierung über Depotbank/KVG, Schulung jährlich, Verdachtsmeldeprozess, Ansprechpartner.
  6. Überprüfung: jährlich und bei Änderung des Geschäftsmodells (§ 5 Abs. 2 GwG).

Auf Antrag kann dich die Aufsicht von der Dokumentation befreien, wenn die Risiken „klar erkennbar“ sind und verstanden werden (§ 5 Abs. 4 GwG). Die Analyse selbst musst du trotzdem gedanklich durchführen – und die Schulung bleibt.

Die Schulung: Pflichtbaustein mit Doppelnutzen

§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verlangt die erstmalige und laufende Unterrichtung zu Typologien, aktuellen Methoden und den einschlägigen Pflichten inklusive Datenschutz. Das Gesetz nennt keinen Turnus; die Aufsichtspraxis erwartet jährliche Auffrischung mit Nachweis. Als Einzelvermittler ohne Mitarbeiter schulst du dich selbst – und dokumentierst das genauso. Inhaltlich sollten für 34f-Vermittler besonders die Typologien im Anlagevertrieb vorkommen: Zahlungen von Drittkonten, Kunden ohne erkennbares Interesse am Produkt, auffällig schnelle Rückgaben, Strukturierung von Beträgen knapp unter Schwellenwerten.

Zusammenspiel mit IDD und Weiterbildung

Wenn du neben § 34f auch die Erlaubnis nach § 34d GewO hältst, unterliegst du der IDD-Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Jahr. Eine GwG-Schulung mit erkennbarem Bezug zur Versicherungsvermittlung kann darauf angerechnet werden (§ 7 VersVermV, Anlage 3) – für reine 34f-Vermittler gibt es bislang keine vergleichbare gesetzliche Weiterbildungspflicht, die Schulung bleibt aber GwG-Pflicht. Bei Doppelzulassung erledigst du mit einer Schulung also zwei Nachweise; Details dazu in unserem Artikel zur IDD-Anrechnung der GwG-Schulung.

Prüfungswissen: In der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler ist das GwG Teil des Rechtsrahmens. Geprüft werden die Verpflichteteneigenschaft, die Sorgfaltspflichten bei Begründung der Geschäftsbeziehung und die Verdachtsmeldung an die FIU. Wer die Schulung einmal vollständig absolviert hat, ist für diesen Block vorbereitet.

Häufige Fragen

Sind Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO GwG-Verpflichtete?

Ja, grundsätzlich. § 1 Abs. 24 Nr. 4 GwG stuft Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO als Finanzunternehmen ein, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG Verpflichtete sind. Ausgenommen ist, wer ausschließlich Anlagen vermittelt, die von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden.

Braucht ein Finanzanlagenvermittler einen Geldwäschebeauftragten?

Grundsätzlich ja, weil Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG unter § 7 Abs. 1 GwG fallen. Die Aufsichtsbehörde kann aber befreien, wenn keine Gefahr von Informationsverlusten durch arbeitsteilige Strukturen besteht und anderweitige Vorkehrungen getroffen sind (§ 7 Abs. 2 GwG). Für Einzelvermittler ist der Befreiungsantrag der übliche Weg.

Welche Aufsichtsbehörde ist für 34f-Vermittler nach dem GwG zuständig?

Nicht die BaFin, sondern die nach Landesrecht zuständige Stelle (§ 50 Nr. 9 GwG). Je nach Bundesland ist das zum Beispiel das Regierungspräsidium, die Bezirksregierung oder ein Landesamt. Diese Behörden fordern bei Prüfungen Risikoanalyse und Schulungsnachweise an.

Muss ich als 34f-Vermittler eine Risikoanalyse nach dem GwG erstellen?

Ja, als Verpflichteter musst du nach § 5 GwG eine Risikoanalyse erstellen, dokumentieren und regelmäßig aktualisieren. Der Umfang richtet sich nach Art und Größe deines Geschäfts, für ein kleines Büro reichen wenige Seiten. Auf Antrag kann die Aufsicht von der Dokumentationspflicht befreien.

Wie oft muss ein Finanzdienstleister eine Geldwäsche-Schulung machen?

§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verlangt eine erstmalige und laufende Unterrichtung ohne feste Frist. Die Aufsichtspraxis erwartet eine jährliche Auffrischung mit Nachweis. Einzelvermittler ohne Mitarbeiter schulen sich selbst und dokumentieren das ebenso.

Fazit: Verpflichteter ja – aber mit handhabbaren Pflichten

Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO sind seit 2020 ausdrücklich Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 24 Nr. 4 GwG und damit Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG – außer, sie vermitteln ausschließlich Anlagen von GwG-Verpflichteten. Wer Verpflichteter ist, braucht Risikoanalyse, Sicherungsmaßnahmen mit jährlicher Schulung, Sorgfaltspflichten, einen Verdachtsmeldeprozess und entweder einen Geldwäschebeauftragten oder die Befreiung davon. Das klingt nach viel, ist für ein kleines Büro aber in wenigen Seiten und einer Stunde Schulung organisiert. Die Grundlagen zur Erlaubnis findest du auf unserer 34f-Kursseite, und die jährliche Schulungspflicht erledigst du mit der GwG-Pflichtschulung von Sachkundegurus online – mit automatischem Nachweis.

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