Definition (Was ist die Abberufung?)
Die Abberufung ist der rechtliche Akt, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Organstellung des Verwalters beendet. Einfach ausgedrückt: Die Eigentümer entziehen dir das Mandat und entlassen dich als ihren gesetzlichen Vertreter.
Hierbei ist juristisch strikt zwischen zwei Vorgängen zu trennen:
- Die Abberufung (Organstellung): Du darfst die WEG ab sofort nicht mehr vertreten.
- Die Kündigung (Verwaltervertrag): Dein Anspruch auf Vergütung endet.
Seit der WEG-Reform 2020 ist die Abberufung deutlich einfacher geworden. Eigentümer benötigen keinen „wichtigen Grund" mehr, sondern können den Verwalter jederzeit per Mehrheitsbeschluss abberufen.
Rechtliche Grundlage
Die zentrale Vorschrift ist § 26 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dort heißt es: „Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden." Gleichzeitig regelt das Gesetz, dass der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung endet. Das bedeutet: Wirst du heute abberufen, bekommst du dein Honorar meist noch ein halbes Jahr lang weiter, obwohl sie nicht mehr arbeiten darfst – eine Art gesetzliche Abfindungsregelung. Einen vollständigen Überblick über Aufbau und Inhalte der Verwalterprüfung findest du in der Prüfungserklärung für den zertifizierten Verwalter nach §26a WEG.
Funktionsweise und praktische Bedeutung
Die Abberufung ist oft das Ende eines längeren Konflikts. Gründe können Unzufriedenheit mit der Erreichbarkeit, Fehler in der Abrechnung oder einfach der Wunsch nach einem Wechsel sein. Der Prozess läuft wie folgt ab:
- Das Thema muss auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt werden.
- Die Eigentümer stimmen mit einfacher Mehrheit ab.
- Mit Verkündung des Beschlusses ist die Abberufung sofort wirksam. Du musst unverzüglich alle Unterlagen, Schlüssel und Gelder herausgeben.
Relevanz für die Sachkundeprüfung nach §26a WEG
In der Prüfung nach §26a WEG ist dieses Thema hochrelevant – es ist eine der wichtigsten Änderungen der WEG-Reform 2020. Du solltest folgendes sicher wissen:
- Jederzeitiges Abberufungsrecht: Früher brauchte man einen „wichtigen Grund" (z. B. Veruntreuung), heute geht es ohne Grund.
- Trennungstheorie: Du musst erklären können, dass Abberufung (Organebene) und Kündigung (Vertragsebene) zwei verschiedene Vorgänge sind, die durch §26 Abs. 3 WEG nun zeitlich verknüpft wurden.
- Schadensersatz und Restvergütung: Wirst du zur Unzeit und ohne wichtigen Grund abberufen, steht dir oft eine Restvergütung zu.
Praxisbezug für Immobilienverwalter
Eine Abberufung gehört zum Berufsrisiko. Als Verwalter arbeitest du mit Menschen und Konflikten – manchmal stimmt die Chemie einfach nicht mehr. Wichtig: Auch wenn du abberufen wirst, musst du bis zur letzten Sekunde professionell bleiben (Sorgfaltspflicht). Unterlagen zurückzuhalten schadet deinem Ruf massiv und kann zu Schadensersatzforderungen führen.
Typische Fehler und Haftungsrisiken
Wenn der Abberufungsbeschluss formell fehlerhaft ist (z. B. Einladungsfrist nicht gewahrt), kann der Verwalter dagegen klagen. Gewinnt er, war er nie wirksam abberufen – und alle Beschlüsse des „neuen" Verwalters in der Zwischenzeit stehen auf wackeligen Beinen.
Zusammenfassung
Die Abberufung ist der Entzug des Verwaltermandats durch Beschluss der Eigentümer. Seit der WEG-Reform 2020 ist dies jederzeit und ohne wichtigen Grund möglich – der Verwaltervertrag läuft in der Regel noch sechs Monate weiter.
Besonders prüfungsrelevant sind die Trennungstheorie (Organ- vs. Vertragsebene) und die Haftungsrisiken bei fehlerhaften Abberufungsbeschlüssen.
Im Vorbereitungskurs für die Verwalterprüfung nach §26a WEG lernst du, wie du dieses Thema sicher in der Prüfung beherrschst.




