
Definition: Was ist ein Zahlungsrückstand?
Ein Zahlungsrückstand (Hausgeldrückstand) entsteht, wenn ein Eigentümer sein monatliches Hausgeld nicht, nicht vollständig oder nicht pünktlich zahlt. Da die WEG keine Gewinne macht, sondern nur Kosten umlegt, fehlt dir jeder nicht gezahlte Euro sofort in der Kasse der Gemeinschaft.
Prüfungsrelevanz und typische Fehler
In der Sachkundeprüfung nach §26a musst du vor allem die Verjährung von Hausgeldforderungen verstehen. Hausgeldforderungen verjähren in 3 Jahren (§195 BGB). Der kritische Fehler vieler Verwalter: Eine einfache schriftliche Mahnung hemmt die Verjährung nicht. Du brauchst einen Mahnbescheid oder eine Klage, um die Verjährung zu unterbrechen. Lässt du einen Rückstand 3 Jahre lang nur anmahnen, ohne gerichtlich zu handeln, ist das Geld weg – und dich trifft Haftung für diesen Vermögensschaden.
Rechtliche Grundlagen und Druckmittel
Die Zahlungspflicht ergibt sich aus §28 WEG (Wirtschaftsplan). Gerät ein Eigentümer in Verzug, stehen der WEG mehrere Mittel zur Verfügung:
- Verzugszinsen – der Schuldner zahlt zusätzliche Zinsen
- Mahnkosten – du kannst berechtigte Kosten umlegen
- Entziehung des Wohnungseigentums (§17 Abs. 2 WEG) – das schärfste Schwert: Wer über längere Zeit mehr als 3 % des Einheitswertes schuldet, kann gezwungen werden, seine Wohnung zu verkaufen
- Vorrecht in der Zwangsversteigerung (§10 ZVG): Die WEG hat für laufende Hausgelder Rangklasse 2 – also Vorrang vor der Bank. Das ist ein wichtiges Sicherungsinstrument.
Praktischer Ablauf: Forderungsmanagement
Als Verwalter musst du ein striktes Forderungsmanagement betreiben:
- Rückstand durch Buchhaltung feststellen
- Freundliche Erinnerung (optional)
- Mahnung mit Fristsetzung versenden
- Bei Nichtbezahlung: Mahnbescheid beantragen oder Anwalt einschalten
- Falls nötig: Klage und Zwangsvollstreckung einleiten
Wichtig: Dokumentiere jeden Schritt, um die Verjährung hemmen zu können und später vor Gericht bestehen zu können.
Praxis für Immobilienverwalter
Rückstände sind emotional belastet – es geht oft um persönliche Schicksale von Nachbarn. Aber deine Loyalität gilt der WEG, nicht dem einzelnen Schuldner. Du darfst kein Mitleid zeigen, das die Gemeinschaft bezahlen würde. In der Eigentümerversammlung musst du über die Höhe der Rückstände berichten (unter Beachtung des Datenschutzes: Namen sind in der Versammlung meist erlaubt, nicht aber am Schwarzen Brett).




