Dein Warenkorb

Prüfungsvorbereitung Versicherungsvermittlung
Für einen Prüfungsteil
SCHRIFTLICH
Dein Warenkorb ist leer...

Die Zulassung nach § 34d GewO ist geschafft, die ersten Kunden warten – und genau jetzt passieren die Fehler, die richtig Geld kosten. Abmahnungen von Wettbewerbern und Bußgelder der Behörden treffen erfahrungsgemäß oft Berufseinsteiger, weil drei Pflichten im Alltagsstress untergehen. Dieser Artikel zeigt dir die drei häufigsten Fallen – und wie du jede davon sauber löst.

📌 Abmahnfallen für Vermittler auf den Punkt

  • Falle 1 – Erstinformation: Die statusbezogene Erstinformation nach § 15 VersVermV muss beim ersten Geschäftskontakt erteilt werden – sonst drohen Bußgeld und Abmahnung.
  • Falle 2 – Website-Pflichtangaben: Fehlende Registrierungsnummer oder ein unvollständiges Impressum nach § 5 DDG sind ein Klassiker für Wettbewerbsabmahnungen.
  • Falle 3 – Kaltakquise: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung verstößt gegen § 7 UWG – Bußgelder bis 300.000 Euro sind möglich.
  • Gute Nachricht: Alle drei Fallen lassen sich mit einmal sauber aufgesetzten Vorlagen und Prozessen dauerhaft entschärfen.

Falle 1: Erstinformation nach § 15 VersVermV vergessen oder falsch erteilt

Das Problem: Beim ersten Geschäftskontakt musst du deinem Kunden klar und verständlich mitteilen, wer du bist und in welcher Rolle du vermittelst. Die Erstinformation nach § 15 VersVermV umfasst unter anderem: deinen Namen und deine betriebliche Anschrift, deinen Status (Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Versicherungsberater), deine Registrierungsnummer samt Hinweis auf das Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info), direkte oder indirekte Beteiligungen von mehr als 10 Prozent an einem Versicherer beziehungsweise eines Versicherers an dir sowie die Anschriften der Schlichtungsstellen, etwa des Versicherungsombudsmanns. Grundsätzlich ist die Information auf Papier zu erteilen; § 16 VersVermV erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen andere dauerhafte Datenträger oder eine Website, etwa im Online-Vertrieb.

Die Konsequenz: Wer die Erstinformation nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig – es droht ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro (§ 18 VersVermV). Mindestens genauso relevant: Der Verstoß ist wettbewerbswidrig und kann von Konkurrenten oder Verbänden kostenpflichtig abgemahnt werden, inklusive strafbewehrter Unterlassungserklärung.

So machst du es richtig: Erstelle einmalig ein Erstinformations-Dokument mit allen Pflichtangaben – viele IHKs stellen Muster bereit. Hinterlege es als festen Schritt in deinem Beratungsprozess: Übergabe beim ersten Termin (persönlich auf Papier, digital nach den Vorgaben des § 16 VersVermV) und Dokumentation der Übergabe in deiner Kundenakte. Prüfe das Dokument bei jeder Änderung von Anschrift, Status oder Beteiligungen.

👉 Tipp: Die Statusanzeige und die Erstinformationspflichten sind auch Stoff der IHK-Sachkundeprüfung – wer sie dort verinnerlicht, startet später abmahnsicher in die Praxis.

Falle 2: Fehlerhafte Pflichtangaben auf Website und Impressum

Das Problem: Deine Website braucht ein vollständiges Impressum nach § 5 DDG (das Digitale-Dienste-Gesetz hat 2024 das frühere Telemediengesetz abgelöst). Für Vermittler kommen berufsspezifische Angaben nach der DL-InfoV hinzu. Typische Fehler frisch Zugelassener: Die Registrierungsnummer aus dem Vermittlerregister fehlt, der Status (Makler oder Vertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO) ist nicht genannt, die zuständige IHK als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde fehlt oder der Hinweis auf das Vermittlerregister samt Abrufmöglichkeit (www.vermittlerregister.info) ist nicht vorhanden. Auch berufsrechtliche Regelungen (§ 34d GewO, VersVermV) samt Fundstelle gehören dazu.

Die Konsequenz: Unvollständige Pflichtangaben sind ein Standardfall für Wettbewerbsabmahnungen. Neben Anwaltskosten – häufig im mittleren dreistelligen bis vierstelligen Bereich – unterschreibst du im Regelfall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die dich bei jedem Wiederholungsfall Vertragsstrafen kostet.

So machst du es richtig: Baue dein Impressum einmal vollständig auf: Name, Anschrift, Kontaktdaten, Status mit Erlaubnisnorm, erlaubniserteilende und zuständige IHK, Registrierungsnummer, Vermittlerregister-Hinweis, Schlichtungsstellen und berufsrechtliche Regelungen. Verlinke das Impressum von jeder Seite aus erreichbar – das gilt auch für deine Profile in sozialen Netzwerken, sofern du sie geschäftlich nutzt.

Falle 3: Unzulässige Werbung und Kaltakquise

Das Problem: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG) – das betrifft klassische Kaltakquise-Listen genauso wie den Anruf beim „Empfehlungskontakt“, der nie eingewilligt hat. Auch Werbung per E-Mail oder Messenger braucht grundsätzlich eine Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Gegenüber Gewerbetreibenden reicht bei Telefonwerbung eine mutmaßliche Einwilligung, die sich aus einem konkreten sachlichen Interesse ergeben muss – ein pauschales „B2B ist immer erlaubt“ gibt es nicht.

Die Konsequenz: Die Bundesnetzagentur kann unerlaubte Telefonwerbung mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro ahnden (§ 20 UWG). Seit Oktober 2021 musst du Einwilligungen zudem nach § 7a UWG dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren – Verstöße gegen diese Dokumentationspflicht kosten bis zu 50.000 Euro. Dazu kommen Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden.

So machst du es richtig: Arbeite mit dokumentierten Einwilligungen: Double-Opt-in für E-Mail-Kontakte, schriftlich oder digital festgehaltene Telefon-Einwilligungen mit Datum und Wortlaut, saubere Ablage für fünf Jahre. Setze für Neukundengewinnung auf Kanäle ohne Einwilligungsproblem: Empfehlungen mit echtem Einverständnis, Sichtbarkeit über Website und Suchmaschinen, Fachbeiträge und Netzwerkarbeit.

👉 Tipp: Lass Werbetexte mit Superlativen („bester Makler der Region“, „garantiert günstigster Tarif“) weg – irreführende Werbung nach § 5 UWG ist die vierte, oft unterschätzte Abmahnschiene.

Was tun, wenn die Abmahnung schon im Briefkasten liegt?

Erst einmal: nicht in Panik unterschreiben. Prüfe, ob der Vorwurf inhaltlich zutrifft und ob der Abmahnende überhaupt berechtigt ist – bei Serienabmahnungen ohne echtes Wettbewerbsverhältnis kann Rechtsmissbrauch vorliegen. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit gefasst; oft lässt sich eine modifizierte Erklärung abgeben. Beseitige den beanstandeten Verstoß trotzdem sofort, denn jeder weitere Tag erhöht das Risiko. Bei allem, was über einen offensichtlichen Bagatellfehler hinausgeht, gehört eine Abmahnung in die Hände eines auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalts – die Fristen sind kurz, meist ein bis zwei Wochen.

So schützt du dich systematisch

  • Vorlagen einmal sauber erstellen: Erstinformation, Impressum und Einwilligungstexte zentral pflegen und bei jeder Änderung aktualisieren.
  • Prozesse dokumentieren: Übergabe der Erstinformation und Einwilligungen in der Kundenakte festhalten.
  • Jahrescheck: Einmal jährlich Website, Register-Eintrag und Vorlagen gegen den aktuellen Rechtsstand prüfen (Stand dieses Artikels: Juli 2026).

Häufige Fragen

Was muss in der Erstinformation nach § 15 VersVermV stehen?

Name und betriebliche Anschrift, dein Status als Versicherungsmakler, -vertreter oder -berater, die Registrierungsnummer mit Hinweis auf das Vermittlerregister, Beteiligungen von mehr als 10 Prozent zwischen dir und einem Versicherer sowie die Anschriften der Schlichtungsstellen. Sie muss beim ersten Geschäftskontakt erteilt werden, grundsätzlich auf Papier.

Welche Strafe droht bei fehlender Erstinformation?

Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich können Wettbewerber oder Verbände kostenpflichtig abmahnen, und bei anhaltenden Verstößen steht im Extremfall die Gewerbeerlaubnis infrage.

Darf ich als Versicherungsvermittler Kaltakquise am Telefon machen?

Gegenüber Verbrauchern nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung – ohne sie verstößt der Anruf gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, und die Bundesnetzagentur kann Bußgelder bis 300.000 Euro verhängen. Im B2B-Bereich genügt eine mutmaßliche Einwilligung, die sich aus einem konkreten sachlichen Interesse des Angerufenen ergeben muss.

Was muss ins Impressum eines Versicherungsvermittlers?

Neben den allgemeinen Angaben nach § 5 DDG (Name, Anschrift, Kontakt) gehören dazu der Status mit Erlaubnis nach § 34d GewO, die zuständige IHK, die Registrierungsnummer, der Hinweis auf das Vermittlerregister unter www.vermittlerregister.info sowie die berufsrechtlichen Regelungen und Schlichtungsstellen.

Wie lange muss ich Werbeeinwilligungen aufbewahren?

Einwilligungen in Telefonwerbung musst du nach § 7a UWG ab Erteilung und nach jeder Verwendung fünf Jahre aufbewahren und angemessen dokumentieren. Verstöße gegen diese Dokumentationspflicht können mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Fazit: Drei Vorlagen, ein Prozess – und die teuersten Fehler sind vom Tisch

Die häufigsten Abmahn- und Bußgeldfallen für neue Vermittler sind keine exotischen Rechtsfragen, sondern Handwerk: Erstinformation nach § 15 VersVermV beim ersten Kontakt, vollständige Pflichtangaben auf der Website und Werbung nur mit dokumentierter Einwilligung. Wer diese drei Punkte einmal sauber aufsetzt, arbeitet dauerhaft deutlich sicherer. Das rechtliche Fundament dafür legst du schon vor der Zulassung: Der Vorbereitungskurs auf die IHK-Sachkundeprüfung § 34d der Sachkundegurus behandelt Statusanzeige, Informations- und Dokumentationspflichten prüfungssicher. Wie der Weg zur Erlaubnis abläuft, zeigt dir unser Beitrag zur Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO.

Ausbildung zum Versicherungsvermittler

Starte jetzt deinen nächsten Karriere-Step

Komplette Prüfungsvorbereitung für die § 34d Versicherungsvermittlung Sachkundeprüfung
Ausbildung zum Finanzanlagenvermittler

Starte jetzt deinen nächsten Karriere-Step

Komplette Prüfungsvorbereitung für die § 34f Finanzanlagenvermittlung Sachkundeprüfung