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Ein Eigentümer will eine Wallbox, die Nachbarin ein Balkonkraftwerk, der dritte eine Klimaanlage — und du sollst als Verwalter entscheiden, was geht? Hier erfährst du, welche baulichen Veränderungen Eigentümer verlangen können, wann die Gemeinschaft zustimmen muss und wie du Beschlüsse rechtssicher auf den Weg bringst.

📌 Bauliche Veränderungen auf den Punkt

  • Jede Maßnahme über die ordnungsmäßige Erhaltung hinaus ist eine bauliche Veränderung und braucht einen Beschluss (§ 20 Abs. 1 WEG) — die einfache Mehrheit genügt.
  • Auf fünf privilegierte Maßnahmen haben Eigentümer einen Anspruch: Barrierefreiheit, E-Auto-Laden, Einbruchsschutz, Glasfaser und Steckersolargeräte. Die Gemeinschaft entscheidet nur noch über das Wie.
  • Eine Klimaanlage ist nicht privilegiert — hier entscheidet die Versammlung frei.
  • Die Kosten trägt grundsätzlich, wer die Maßnahme verlangt hat (§ 21 WEG).

Was ist eine bauliche Veränderung — und was nicht?

Seit der WEG-Reform (WEMoG, Dezember 2020) ist jede Maßnahme, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht, eine bauliche Veränderung. Die Abgrenzung zur Erhaltung ist deine erste Weichenstellung als Verwalter: Die Reparatur der defekten Gegensprechanlage ist Erhaltung — der Austausch gegen eine Video-Anlage ist bereits eine bauliche Veränderung.

Auch Maßnahmen einzelner Eigentümer am Gemeinschaftseigentum (die Wallbox am Tiefgaragenstellplatz, das Gerät an der Fassade) brauchen immer eine Gestattung durch Beschluss. Eigenmächtiges Handeln kann einen Rückbauanspruch der Gemeinschaft auslösen.

Die privilegierten Maßnahmen: Hier haben Eigentümer einen Anspruch

§ 20 Abs. 2 WEG gibt jedem Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung angemessener baulicher Veränderungen für diese Zwecke:

  • Barrierefreiheit — z. B. Rampe oder Treppenlift
  • Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge — die Wallbox am Stellplatz
  • Einbruchsschutz — z. B. einbruchhemmende Wohnungstür
  • Glasfaseranschluss
  • Steckersolargeräte — das Balkonkraftwerk (seit 17.10.2024 gesetzlich privilegiert)

„Anspruch" heißt: Die Versammlung kann das Ob nicht mehr verweigern — beschlossen werden muss trotzdem, denn die Gemeinschaft entscheidet über die Durchführung. Formuliere den Gestattungsbeschluss deshalb immer mit klaren Auflagen (Fachfirma, Haftung, Rückbau).

👉 Prüfungswissen 26a: Die privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG sind Standardstoff der IHK-Prüfung zum zertifizierten Verwalter.

Wallbox in der Eigentümergemeinschaft: der Praxisablauf

  1. Antrag des Eigentümers an die Verwaltung — idealerweise mit technischem Konzept.
  2. Auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung; bei mehreren Interessenten Gesamtkonzept anregen (Lastmanagement).
  3. Gestattungsbeschluss mit einfacher Mehrheit, inkl. Auflagen zur Ausführung.
  4. Umsetzung und Dokumentation: Abnahme, Versicherungsfragen, Eintrag in die Beschluss-Sammlung.

Verweigert die Versammlung die Gestattung einer privilegierten Maßnahme komplett, kann der Eigentümer sie per Beschlussersetzungsklage durchsetzen — ein vermeidbares Risiko.

Balkonkraftwerk: privilegiert, aber nicht regellos

Seit Oktober 2024 gehören Steckersolargeräte zu den privilegierten Maßnahmen. Die Gemeinschaft darf weiterhin die Art der Ausführung regeln: Montageort, Befestigung, Optik der Fassade. Ein pauschales „Nein" ist nicht mehr möglich — ein „Ja, aber nach diesen Regeln" ist der rechtssichere Weg.

Klimaanlage: der Sonderfall ohne Privileg

Das fest installierte Split-Klimagerät mit Außeneinheit ist eine bauliche Veränderung ohne Privilegierung: kein Anspruch — die Versammlung entscheidet frei. Zwei Grenzen setzt § 20 Abs. 4 WEG: keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer ohne deren Einverständnis.

👉 Tipp: Mobile Monoblock-Geräte ohne Fassadeneingriff sind keine bauliche Veränderung — oft die pragmatische Alternative.

Wer zahlt? Die Kostenregeln des § 21 WEG

  • Grundsatz: Die Kosten trägt der Eigentümer, dem die Veränderung gestattet wurde — ihm allein gebühren die Nutzungen.
  • Ausnahme 1: Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile → alle zahlen (außer bei unverhältnismäßigen Kosten).
  • Ausnahme 2: Amortisiert sich die Maßnahme in angemessener Zeit, tragen ebenfalls alle die Kosten.

Die Kostenfolge gehört in den Beschlusstext — Streit über Folgekosten ist ein Klassiker vor Gericht.

Häufige Fragen

Braucht eine Wallbox in der Tiefgarage die Zustimmung der WEG?

Ja — es braucht einen Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung. Da das Laden von E-Fahrzeugen privilegiert ist (§ 20 Abs. 2 WEG), hat der Eigentümer aber einen Anspruch auf die Gestattung; die Gemeinschaft entscheidet nur über die Art der Ausführung.

Darf die WEG ein Balkonkraftwerk verbieten?

Ein pauschales Verbot ist seit Oktober 2024 nicht mehr möglich — Steckersolargeräte sind privilegierte Maßnahmen. Die Gemeinschaft darf aber die Ausführung regeln, etwa Montageort und Befestigung.

Braucht eine Klimaanlage in der Eigentumswohnung eine Genehmigung?

Ein fest installiertes Gerät mit Außeneinheit ist eine bauliche Veränderung und braucht einen Mehrheitsbeschluss — einen Anspruch darauf gibt es nicht. Mobile Geräte ohne Eingriff ins Gemeinschaftseigentum sind zustimmungsfrei.

Wer zahlt bauliche Veränderungen in der WEG?

Grundsätzlich der Eigentümer, der sie verlangt hat (§ 21 WEG). Alle zahlen nur, wenn die Maßnahme mit Zwei-Drittel-Mehrheit und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wurde oder sich in angemessener Zeit amortisiert.

Was passiert bei eigenmächtigen Umbauten ohne Beschluss?

Die Gemeinschaft kann Rückbau verlangen. Verwalter sollten eigenmächtige Veränderungen dokumentieren und die Beschlussfassung über das weitere Vorgehen herbeiführen.

Fazit: Mit § 20 WEG souverän durch jede Versammlung

Die Systematik ist klar: Bauliche Veränderung erkennen, Privilegierung prüfen, Gestattungsbeschluss mit Auflagen formulieren, Kostenfolge festhalten. Wer diese vier Schritte beherrscht, nimmt den häufigsten Konfliktthemen der Eigentümerversammlung die Schärfe. Genau diese Fälle begegnen dir auch in der IHK-Prüfung zum zertifizierten Verwalter (§ 26a WEG) — in unserem Kurs übst du sie an echten Prüfungsfragen. Mehr Praxiswissen: Checkliste für deine erste WEG-Versammlung.

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