Du hast die Erlaubnis nach § 34d GewO und hörst ständig, dass „Versicherungsvermittler unter das Geldwäschegesetz fallen“? Das stimmt nur zur Hälfte. Ob du Verpflichteter bist, entscheidet nicht deine Erlaubnis, sondern welche Produkte du vermittelst und in welchem Status. Hier bekommst du die Abgrenzung, die daraus folgenden Pflichten und eine klare Empfehlung für alle, die formal außen vor sind.
GwG für Versicherungsvermittler auf den Punkt
- Verpflichteter bist du nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG nur, soweit du Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen oder Kapitalisierungsprodukte vermittelst – die Tätigkeiten aus Nr. 7.
- Ausgenommen sind Vermittler, die nach § 34d Abs. 6 GewO (produktakzessorisch, von der Erlaubnis befreit) oder § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO (gebundene Vermittler mit Haftungsübernahme durch das Versicherungsunternehmen) tätig sind.
- Wer reine Sach-, Kfz- oder Krankenversicherung vermittelt, ist kein Verpflichteter – muss aber bei Produktwechsel sofort neu prüfen.
- Als Verpflichteter gelten: Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen inkl. Schulung, Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldung an die FIU.
Die Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 GwG
Das Geldwäschegesetz definiert seinen Adressatenkreis abschließend in § 2 Abs. 1 GwG. Versicherungsunternehmen sind nach Nr. 7 Verpflichtete, soweit sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben (Stand: August 2026):
- Lebensversicherungstätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II),
- Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr,
- Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG,
- Kapitalisierungsprodukte.
Nr. 8 überträgt das auf Vermittler: Verpflichtet sind „Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie die unter Nummer 7 fallenden Tätigkeiten […] vermitteln“. Das Wort „soweit“ ist der Schlüssel. Die Verpflichteteneigenschaft hängt an der Tätigkeit, nicht am Gewerbeschein. Ein Makler mit § 34d-Erlaubnis, der ausschließlich Gebäude-, Haftpflicht- und Kfz-Verträge vermittelt, ist kein Verpflichteter. Derselbe Makler wird Verpflichteter in dem Moment, in dem er die erste Rentenversicherung oder fondsgebundene Lebensversicherung vermittelt.
Hinweis: Ob die Verpflichteteneigenschaft bei gemischter Tätigkeit auf den Lebensversicherungsbereich beschränkt bleibt oder die Aufsicht den gesamten Betrieb als verpflichtet behandelt, wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt. Für die Organisation deiner Sicherungsmaßnahmen empfiehlt sich deshalb die betriebsweite Umsetzung.
Die Ausnahme: gebundene und produktakzessorische Vermittler
Nr. 8 nimmt ausdrücklich aus: „mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler“. Das betrifft zwei Gruppen:
- § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO – gebundene Vermittler: Du arbeitest ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer inländischer Versicherungsunternehmen, die die uneingeschränkte Haftung für deine Tätigkeit übernehmen. Die GwG-Pflichten liegen dann beim Versicherer, der dich als Teil seiner eigenen Sicherungsmaßnahmen einbindet.
- § 34d Abs. 6 GewO – produktakzessorische Vermittler: Du vermittelst Versicherungen nur als Ergänzung zu deinem Hauptgewerbe (etwa Restschuld- oder Reiseversicherung) und bist auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit.
Wichtig: Die Ausnahme befreit dich von der eigenen Verpflichtetenstellung – nicht von der Mitwirkung. Versicherer schulen ihre gebundenen Vermittler regelmäßig selbst und verlangen Nachweise, weil sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG dafür verantwortlich sind.
Hinweis: Ob Mehrfachagenten mit Haftungsübernahme durch mehrere Versicherer ebenfalls unter die Ausnahme des § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO fallen, ist nicht abschließend geklärt — lass das für deinen Einzelfall rechtlich prüfen.
Bist du verpflichtet? Die Drei-Fragen-Prüfung
- Status: Erlaubnisinhaber nach § 34d Abs. 1 GewO (Makler oder ungebundener Vertreter)? Dann weiter. Gebunden nach Abs. 7 Nr. 1 oder befreit nach Abs. 6? Dann bist du nicht selbst Verpflichteter.
- Produkte: Vermittelst du Lebens-, Renten-, Risikolebens-, Berufsunfähigkeits- oder fondsgebundene Versicherungen, Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen? Dann bist du Verpflichteter.
- Nur Sach und Kranken? Dann bist du kein Verpflichteter – dokumentiere diese Einschätzung kurz, damit du sie bei einer Anfrage der Aufsicht vorlegen kannst.
Sonderfall Berufsunfähigkeitsversicherung: Als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung zählt die BU eindeutig zur Lebensversicherungssparte. Bei der selbstständigen BU ist die Einordnung umstritten: Die BaFin behandelt sie in ihrer Verwaltungspraxis als geldwäscherechtlich relevant, die Versicherungswirtschaft (GDV) widerspricht dieser Einordnung. Bis zur abschließenden Klärung fährst du am sichersten, wenn du die Vermittlung selbstständiger BU-Verträge wie eine verpflichtende Tätigkeit behandelst.
Welche Pflichten folgen aus der Verpflichtetenstellung?
Als Verpflichteter nach Nr. 8 treffen dich die allgemeinen GwG-Pflichten – zugeschnitten auf dein Risiko (§ 4 Abs. 1 GwG):
- Risikoanalyse (§ 5 GwG): Du ermittelst und dokumentierst, welche Geldwäscherisiken deine Produkte, Kunden und Vertriebswege bergen. Umfang richtet sich nach Art und Größe des Betriebs – für ein Maklerbüro reichen wenige Seiten. Auf Antrag kann dich die Aufsicht von der Dokumentationspflicht befreien, wenn die Risiken „klar erkennbar“ sind (§ 5 Abs. 4 GwG).
- Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG): Dazu gehören die Schulung der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 2 Nr. 6), die Zuverlässigkeitsprüfung von Mitarbeitern (Nr. 5) und interne Grundsätze für den Umgang mit Risiken. Einen Geldwäschebeauftragten musst du als Nr.-8-Verpflichteter nicht bestellen, es sei denn, die Aufsicht ordnet es an (§ 7 Abs. 3 GwG).
- Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG): Identifizierung des Vertragspartners, Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, PEP-Prüfung, Aufzeichnung (§ 8 GwG). In der Praxis erledigst du die Identifizierung meist über die Antragsprozesse des Versicherers – verantwortlich bleibst du trotzdem. Speziell für dich: Ziehst du Prämien für einen Versicherer ein, musst du ihm Barzahlungen über 15.000 Euro pro Kalenderjahr melden (§ 10 Abs. 5 GwG).
- Verdachtsmeldung (§ 43 GwG): Bei Anhaltspunkten für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung meldest du unverzüglich elektronisch an die Financial Intelligence Unit (FIU) – und informierst den Kunden nicht (§ 47 GwG).
Die Aufsicht über Versicherungsvermittler als GwG-Verpflichtete führt nicht die BaFin, sondern die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 50 Nr. 9 GwG) – je nach Bundesland etwa Regierungspräsidium, Bezirksregierung oder Landesamt. Diese Stellen führen seit einigen Jahren stichprobenartig Prüfungen durch und fordern dabei Risikoanalyse und Schulungsnachweise an.
Typische Warnsignale in der Lebensversicherung
Lebens- und Rentenversicherungen eignen sich zum Waschen von Geld, weil hohe Einmalbeiträge nach kurzer Zeit als „saubere“ Rückkaufswerte zurückfließen können. Deine Schulung sollte deshalb konkrete Typologien enthalten:
- Hohe Einmalbeiträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund, gefolgt von frühem Rückkauf
- Beitragszahlungen von Dritten oder aus dem Ausland ohne plausible Erklärung
- Kunden, die sich auffällig wenig für Rendite, aber sehr für Rückkaufmodalitäten interessieren
- Wechselnde Bezugsberechtigte ohne familiären oder geschäftlichen Bezug
Nicht verpflichtet – und trotzdem schulen?
Wenn du heute nur Sach- und Krankenversicherung vermittelst, bist du außen vor. Drei Gründe sprechen trotzdem für eine GwG-Schulung: Erstens wechseln Produktportfolios – die erste vermittelte Rentenversicherung macht dich zum Verpflichteten, und dann muss die erstmalige Unterrichtung schon erfolgt sein. Zweitens verlangen viele Versicherer und Pools von allen angebundenen Vermittlern einen GwG-Nachweis, unabhängig vom Status. Drittens ist die Schulung als Weiterbildung mit erkennbarem Bezug zur Versicherungsvermittlung anrechenbar auf deine 15 IDD-Stunden – sie kostet dich also netto keine Zeit.
Prüfungswissen: In der Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ gehört das Geldwäschegesetz zum Rechtsteil. Typische Fragen: Welche Produkte lösen die Verpflichtung aus, wann ist zu identifizieren, wer nimmt Verdachtsmeldungen entgegen. Wer die Abgrenzung aus diesem Artikel beherrscht, hat die Antworten parat.
Häufige Fragen
Fallen Versicherungsvermittler unter das Geldwäschegesetz?
Nur teilweise. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG sind Versicherungsvermittler Verpflichtete, soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen vermitteln. Reine Sach-, Kfz- oder Krankenversicherungsvermittler sind keine Verpflichteten.
Sind gebundene Versicherungsvertreter GwG-Verpflichtete?
Nein. § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG nimmt Vermittler aus, die nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO gebunden oder nach § 34d Abs. 6 GewO produktakzessorisch tätig sind. Die GwG-Pflichten liegen dann beim Versicherungsunternehmen, das seine Vermittler in der Regel selbst schult.
Welche GwG-Pflichten hat ein Versicherungsmakler?
Als Verpflichteter musst du eine Risikoanalyse erstellen (§ 5 GwG), interne Sicherungsmaßnahmen inklusive Mitarbeiterschulung einrichten (§ 6 GwG), Sorgfaltspflichten wie Identifizierung und PEP-Prüfung erfüllen (§§ 10 ff. GwG) und Verdachtsfälle an die FIU melden (§ 43 GwG). Einen Geldwäschebeauftragten brauchst du nur auf Anordnung der Aufsicht.
Wer beaufsichtigt Versicherungsvermittler nach dem GwG?
Nicht die BaFin, sondern die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 50 Nr. 9 GwG) – je nach Bundesland zum Beispiel das Regierungspräsidium, die Bezirksregierung oder ein Landesamt. Diese Stellen prüfen stichprobenartig und fordern Risikoanalyse und Schulungsnachweise an.
Muss ich als 34d-Vermittler eine GwG-Schulung machen, wenn ich keine Lebensversicherungen vermittle?
Gesetzlich nicht, solange du kein Verpflichteter bist. Empfehlenswert ist sie trotzdem: Bei der ersten vermittelten Lebens- oder Rentenversicherung wirst du sofort Verpflichteter, viele Pools verlangen ohnehin einen Nachweis, und die Schulung kann auf deine IDD-Weiterbildungszeit angerechnet werden.
Fazit: Produkt entscheidet, nicht der Gewerbeschein
Versicherungsvermittler sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG nur dann Verpflichtete, wenn sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen vermitteln – gebundene und produktakzessorische Vermittler nach § 34d Abs. 6 und Abs. 7 Nr. 1 GewO sind ausgenommen. Trifft die Verpflichtung zu, folgen Risikoanalyse, Sicherungsmaßnahmen mit Mitarbeiterschulung, Sorgfaltspflichten und Verdachtsmeldung. Wer außen vor ist, sollte die Schulung trotzdem mitnehmen, weil Produktwechsel und Poolanforderungen sie ohnehin nötig machen. Alle Grundlagen zur Erlaubnis findest du auf unserer 34d-Kursseite – und die jährliche GwG-Pflicht erledigst du mit der GwG-Pflichtschulung von Sachkundegurus online in rund einer Stunde, Nachweis inklusive.