Empfehlungen sind der günstigste Vertriebskanal in der Kreditvermittlung — aber auch einer der rechtlich heikelsten. Denn zwischen dem erlaubnisfreien Tippgeber und dem erlaubnispflichtigen Vermittler verläuft eine Grenze, die viele Kooperationen unbemerkt überschreiten. Mit der neuen Erlaubnispflicht nach § 34k GewO wird diese Abgrenzung ab November 2026 noch wichtiger.
📌 Tippgeber und Provision auf den Punkt
- Tippgeber sind erlaubnisfrei: Wer nur Kontakte herstellt oder Interessenten namhaft macht, ohne auf einen konkreten Vertragsabschluss hinzuwirken, braucht keine Vermittlererlaubnis.
- Vermittlung ist erlaubnispflichtig: Wer Kreditprodukte vorstellt, berät oder am Abschluss mitwirkt, vermittelt — ab dem 20. November 2026 nur noch mit Erlaubnis nach § 34k GewO.
- Provision ist zulässig: Tippgeber dürfen für die Kontaktherstellung vergütet werden, pauschal oder erfolgsabhängig.
- Der Vertrag entscheidet mit: Eine saubere Tippgebervereinbarung begrenzt die Tätigkeit ausdrücklich auf die Kontaktherstellung — gelebt werden muss sie trotzdem.
Tippgeber oder Vermittler: Wo verläuft die Grenze?
Die Tätigkeit des Tippgebers ist gesetzlich nicht eigens definiert. Nach der Verwaltungspraxis der Aufsicht und der Rechtsprechung gilt: Tippgeber ist, wer sich darauf beschränkt, Abschlussmöglichkeiten namhaft zu machen oder den Kontakt zwischen einem Interessenten und einem Vermittler oder Anbieter herzustellen. Diese Tätigkeit ist keine Vermittlung, weil sie nicht auf eine konkrete Vertragserklärung des Kunden gerichtet ist — und damit erlaubnisfrei.
Vermittlung beginnt, wo der Produktbezug beginnt: Wer ein konkretes Kreditangebot vorstellt, Konditionen erläutert, zum Abschluss rät oder den Kunden durch den Antragsprozess führt, wirkt auf einen konkreten Abschluss hin. Der Tippgeber konzentriert sich auf den Kontakt, der Vermittler auf das Produkt und den Abschluss — das ist die Kernabgrenzung, die du dir merken solltest.
Wann ist eine Provision an Tippgeber zulässig?
Die Vergütung von Tippgebern ist grundsätzlich zulässig — als feste Pauschale pro genanntem Kontakt oder erfolgsabhängig, wenn aus dem Tipp ein Abschluss wird. Wichtig ist: Die Art der Vergütung ändert nichts an der Tätigkeitsgrenze. Auch eine rein erfolgsabhängige Provision macht den Tippgeber nicht zum Vermittler — umgekehrt schützt eine Pauschalvergütung nicht, wenn der „Tippgeber" faktisch berät.
👉 Tipp: Kläre die umsatzsteuerliche Behandlung der Tippgeber-Vergütung mit dem Steuerberater. Die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten (§ 4 Nr. 8 UStG) greift bei reiner Kontaktherstellung nicht automatisch — hier gelten enge Maßstäbe.
Typische Graubereiche in der Praxis
Die meisten Verstöße passieren nicht aus Absicht, sondern schleichend. Kritisch wird es, wenn der Tippgeber:
- dem Kunden bereits konkrete Produkte oder Konditionen nennt („Bei Bank X bekommst du 4,2 Prozent"),
- Unterlagen aufnimmt, Selbstauskünfte ausfüllt oder Antragsformulare vorbereitet,
- im Abschlussprozess mitwirkt, etwa Termine begleitet und dabei inhaltlich Stellung nimmt,
- eine Empfehlung zur Produktwahl ausspricht statt nur den Kontakt zu nennen,
- über eine Website Kreditanfragen mit Produktvorauswahl einsammelt und weiterleitet, statt nur Kontaktdaten zu übermitteln.
In all diesen Fällen liegt der Sache nach Vermittlung vor — mit der Folge, dass der Partner eine Erlaubnis benötigt und beide Seiten Haftungs- und Bußgeldrisiken tragen. Auch der Vermittler, der mit einem faktisch vermittelnden „Tippgeber" zusammenarbeitet, hat ein Problem: Er stützt sein Geschäft auf eine unerlaubte Tätigkeit.
So strukturierst du die Kooperation sauber
Eine belastbare Tippgebervereinbarung sollte mindestens regeln:
- Leistungsbeschreibung: Ausdrückliche Beschränkung auf Namhaftmachung von Interessenten und Kontaktherstellung.
- Tätigkeitsverbote: Keine Beratung, keine Produktempfehlung, keine Entgegennahme von Anträgen, keine Mitwirkung am Abschluss — als klare vertragliche Untersagung.
- Vergütung: Höhe, Fälligkeit, Bezugsgröße (pro Kontakt oder pro Abschluss) und Stornoregelungen.
- Datenschutz: Die Weitergabe der Kundendaten braucht eine Rechtsgrundlage — in der Praxis die dokumentierte Einwilligung des Interessenten (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
- Kontrolle und Beendigung: Informationspflichten, Prüfrechte und ein Kündigungsrecht bei Überschreitung der Tätigkeitsgrenze.
👉 Tipp: Der beste Vertrag schützt nicht, wenn die Praxis anders aussieht. Schule deine Tippgeber einmal kurz auf die Grenze „Kontakt ja, Produkt nein" und dokumentiere das — so zeigst du im Zweifel, dass du die Kooperation ordnungsgemäß organisiert hast.
Warum die saubere Abgrenzung beide Seiten schützt
Überschreitet ein Partner die Tippgeber-Grenze, trifft das Risiko nicht nur ihn: Der „Tippgeber" betreibt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne Erlaubnis und riskiert Untersagung und Bußgeld. Der Vermittler wiederum baut sein Geschäft auf rechtswidrig generierte Leads, muss mit aufsichtsrechtlichen Konsequenzen rechnen und gefährdet im Schadensfall seinen Ruf und seine Vermögensschadenhaftpflicht-Deckung. Prüfe deshalb bei jeder Kooperation dreierlei: Wie generiert der Partner seine Kontakte tatsächlich? Was sagt er den Interessenten über Produkte? Und liegt für jede Datenweitergabe eine dokumentierte Einwilligung vor? Wer diese drei Fragen je Lead beantworten kann, hat die Kooperation im Griff.
Was ändert sich mit § 34k GewO?
Ab dem 20. November 2026 braucht die gewerbsmäßige Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen eine Erlaubnis nach § 34k GewO — mit IHK-Sachkundeprüfung, Registrierung im Vermittlerregister und laufenden Pflichten. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO reicht dann nicht mehr; welche Erlaubnis für welche Kreditart gilt, erklärt der Beitrag § 34k, § 34c und § 34i GewO im Vergleich. Für reine Tippgeber ändert sich im Grundsatz nichts — die bloße Kontaktherstellung bleibt erlaubnisfrei. Aber: Die Grenzziehung wird schärfer kontrolliert werden, denn die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 fasst den Begriff des Kreditvermittlers weit. Wer bislang in einer Grauzone „getippt" hat, sollte seine Prozesse jetzt prüfen — und im Zweifel die Erlaubnis anstreben. Bestehende 34c-Vermittler können dabei von den Übergangsregeln profitieren, die der Artikel zur Alte-Hasen-Regelung erklärt.
Häufige Fragen
Ist ein Tippgeber erlaubnispflichtig?
Nein. Wer sich darauf beschränkt, Interessenten namhaft zu machen oder den Kontakt zwischen Kunde und Vermittler bzw. Anbieter herzustellen, vermittelt nicht und braucht daher keine Erlaubnis. Sobald aber konkrete Produkte vorgestellt, Konditionen erläutert oder Abschlüsse begleitet werden, liegt erlaubnispflichtige Vermittlung vor.
Darf ein Tippgeber eine Provision erhalten?
Ja, die Vergütung von Tippgebern ist zulässig, sowohl als Pauschale pro Kontakt als auch erfolgsabhängig pro Abschluss. Die Vergütungsform ändert allerdings nichts an der Tätigkeitsgrenze: Auch ein pauschal vergüteter Tippgeber wird zum Vermittler, wenn er faktisch berät oder am Abschluss mitwirkt.
Wo endet die Tippgeber-Tätigkeit und wo beginnt die Vermittlung?
Die Grenze verläuft am Produktbezug: Der Tippgeber nennt Kontakte, ohne auf einen konkreten Vertragsabschluss hinzuwirken. Vermittlung beginnt, wenn konkrete Kreditangebote vorgestellt, Konditionen erläutert, Anträge vorbereitet oder Empfehlungen zur Produktwahl ausgesprochen werden.
Was muss in eine Tippgebervereinbarung?
Mindestens die Beschränkung der Leistung auf Kontaktherstellung und Namhaftmachung, ein ausdrückliches Verbot von Beratung und Abschlussmitwirkung, klare Vergütungsregeln, die datenschutzkonforme Weitergabe der Kundendaten mit Einwilligung des Interessenten sowie Kontroll- und Kündigungsrechte bei Überschreitung der Tätigkeitsgrenze.
Ändert § 34k GewO etwas für Tippgeber?
Die reine Kontaktherstellung bleibt auch nach dem 20. November 2026 erlaubnisfrei. Da die EU-Verbraucherkreditrichtlinie den Begriff des Kreditvermittlers aber weit fasst und die Vermittlung von Verbraucherdarlehen künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO erfordert, sollten bestehende Kooperationen jetzt überprüft werden: Wer faktisch mehr tut als Kontakte herzustellen, braucht die Erlaubnis.
Fazit: Klare Grenze, klarer Vertrag
Die Faustregel für jede Kooperation lautet: Tippgeber stellen Kontakte her, Vermittler wirken auf den Abschluss hin — dazwischen gibt es rechtlich nichts. Provisionen an Tippgeber sind zulässig, solange die Tätigkeit tatsächlich bei der Namhaftmachung endet und eine saubere Vereinbarung Leistung, Verbote, Vergütung und Datenschutz regelt. Mit § 34k GewO steigt ab dem 20. November 2026 der Druck, diese Grenze ernst zu nehmen, denn unerlaubte Vermittlung gefährdet beide Seiten der Kooperation. Wenn du selbst die Vermittlerseite übernehmen willst, bereitet dich der Vorbereitungskurs zur 34k-Sachkundeprüfung gezielt auf die neue IHK-Sachkundeprüfung vor.