Kunden fragen dich nach Bitcoin, Ether oder dem nächsten Krypto-ETP — und erwarten eine Empfehlung. Genau hier verläuft für dich als 34f-Vermittler eine harte rechtliche Grenze: Kryptowerte gehören nicht zu den Finanzanlagen, die deine Erlaubnis abdeckt. Dieser Beitrag zeigt dir, wo die Grenze liegt und wie du Kundenfragen souverän beantwortest, ohne sie zu überschreiten.
📌 Krypto und § 34f auf den Punkt
- Kryptowerte sind keine Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 GewO — du darfst sie weder vermitteln noch dazu beraten.
- Beratung und Vermittlung von Kryptowerten sind Kryptowerte-Dienstleistungen nach der EU-Verordnung MiCAR — dafür braucht es eine BaFin-Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister (CASP).
- Allgemeine Informationen über die Anlageklasse bleiben erlaubt — die Grenze verläuft bei der persönlichen Empfehlung und der konkreten Geschäftsanbahnung.
- Wer die Grenze überschreitet, riskiert BaFin-Maßnahmen und persönliche Haftung — ohne Schutz durch die Vermögensschadenhaftpflicht.
Warum Kryptowerte nicht unter deine 34f-Erlaubnis fallen
§ 34f Abs. 1 GewO zählt abschließend auf, was als Finanzanlage gilt:
- Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen,
- Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz.
Bitcoin, Ether und andere Kryptowerte tauchen in diesem Katalog nicht auf — sie sind von deiner Erlaubnis nicht gedeckt. Das gilt auch für Krypto-ETNs und -ETPs: Sie sind rechtlich Schuldverschreibungen, also Wertpapiere, und fallen ebenfalls nicht unter § 34f. Welche Tätigkeiten deine Erlaubnis genau umfasst, liest du im Beitrag Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO: Voraussetzungen und Registrierung.
Wer Krypto anbieten darf: MiCAR, KMAG und die BaFin
Seit dem 30. Dezember 2024 ist die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) vollständig anwendbar; in Deutschland flankiert sie das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Die Beratung zu Kryptowerten, die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie die Verwahrung sind seitdem zulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistungen — erlaubt nur mit einer Zulassung der BaFin als Kryptowerte-Dienstleister (CASP). Die Übergangsregelungen für Anbieter mit Alt-Erlaubnis sind inzwischen ausgelaufen [PRÜFEN: Übergangsfrist nach § 50 KMAG endete zum 31.12.2025]. Für dich als 34f-Vermittler gibt es hier keine Abkürzung: Ohne CASP-Zulassung — oder eine Anbindung an ein zugelassenes Institut — bleibt der Bereich tabu.
Kundenfragen zu Bitcoin: So bleibst du auf der sicheren Seite
Dass Kunden nach Krypto fragen, ist normal — und du musst das Thema nicht totschweigen. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen allgemeiner Information und Anlageberatung: Anlageberatung liegt vor, wenn du eine persönliche Empfehlung zu einem konkreten Kryptowert abgibst, die auf die Verhältnisse des Kunden zugeschnitten ist oder als dafür geeignet dargestellt wird. Alles unterhalb dieser Schwelle ist Information — und die bleibt dir erlaubt:
- Erlaubt: allgemeine, produktunabhängige Informationen — wie Kryptowerte funktionieren, welche Risiken die Anlageklasse trägt (hohe Volatilität, Totalverlustrisiko), wie sie reguliert ist. Auch der klare Hinweis „Kryptowerte fallen nicht in meinen Erlaubnisumfang, dazu darf ich dich nicht beraten" ist professionell und rechtssicher.
- Nicht erlaubt: jede persönliche Empfehlung zu einem konkreten Kryptowert („Kauf dir Ether für zehn Prozent deines Depots") und jede konkrete Geschäftsanbahnung, etwa das Weiterleiten des Kunden mit Auftragsbezug an eine bestimmte Handelsplattform.
Vorsicht auch beim sogenannten Tippgeber-Modell: Bei klassischen Finanzinstrumenten gilt die bloße Namhaftmachung eines zugelassenen Anbieters ohne konkrete Produktempfehlung als erlaubnisfrei — ob das für Kryptowerte unter MiCAR genauso gilt, ist nicht abschließend geklärt [PRÜFEN: Zulässigkeit reiner Tippgeber-Tätigkeit für Kryptowerte unter MiCAR/KMAG, aktuelle BaFin-Verwaltungspraxis]. Bis dahin gilt: im Zweifel unterlassen.
👉 Tipp: Lege dir einen Standardsatz für Krypto-Fragen zurecht und dokumentiere im Beratungsprotokoll, dass du allgemein informiert und keine Empfehlung ausgesprochen hast.
Was du stattdessen anbieten darfst
Nicht jede Krypto-Berührung ist tabu: Offene oder geschlossene Investmentvermögen, die in Kryptowerte investieren, bleiben Anteile an Investmentvermögen — und fallen damit unter § 34f Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GewO, sofern sie in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind. Deine Beratung bezieht sich dann auf den Fonds, nicht auf den Kryptowert selbst. Berücksichtige die erhöhten Risiken in der Geeignetheitsprüfung und dokumentiere sie sauber.
Für börsengehandelte Krypto-ETNs gibt es einen zweiten regulierten Weg: Als vertraglich gebundener Vermittler unter einem Haftungsdach — also angebunden an ein zugelassenes Wertpapierinstitut — kannst du auch Wertpapiere anbieten, die deine 34f-Erlaubnis allein nicht abdeckt. Das ist eine strategische Entscheidung mit eigenen Kosten und Pflichten, aber der sauberere Weg, wenn Krypto-Exposure ein fester Teil deines Angebots werden soll.
Risiken und Haftung: Was bei Grenzüberschreitung droht
Die Erlaubnisgrenze ist keine Formalie, sondern Anlegerschutz — und die BaFin geht aktiv gegen unerlaubte Angebote vor. Auch eine gelegentliche, unentgeltliche Empfehlung an Bestandskunden ist keine Bagatelle, sobald sie sich auf einen konkreten Kryptowert bezieht. Das droht im Ernstfall:
- Aufsichtsrechtlich: Die BaFin kann unerlaubte Kryptowerte-Dienstleistungen untersagen und öffentlich vor dem Anbieter warnen; das unerlaubte Erbringen ist zudem sanktionsbewehrt [PRÜFEN: einschlägige Straf-/Bußgeldnorm des KMAG].
- Zivilrechtlich: Erleidet dein Kunde nach einer unzulässigen Empfehlung Verluste, drohen Schadensersatzansprüche.
- Versicherungsschutz: Deine Vermögensschadenhaftpflicht deckt nur Tätigkeiten innerhalb der 34f-Erlaubnis — bei Krypto-Empfehlungen haftest du privat.
- Gewerberechtlich: Wiederholte Verstöße können deine Zuverlässigkeit infrage stellen und damit die Erlaubnis selbst gefährden.
Prüfungswissen: Der abschließende Finanzanlagen-Katalog des § 34f Abs. 1 GewO ist Standardstoff der Sachkundeprüfung — dass Kryptowerte nicht dazugehören, ist eine beliebte Abgrenzungsfrage. Wie du solche Themen effizient vorbereitest, zeigt dir der Beitrag Mit diesen 13 Tipps kommst du durch die schriftliche § 34f Sachkundeprüfung.
Häufige Fragen
Darf ich als 34f-Vermittler Bitcoin vermitteln?
Nein. Bitcoin und andere Kryptowerte sind keine Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 GewO. Ihre Vermittlung und die Beratung dazu sind Kryptowerte-Dienstleistungen nach der MiCAR und erfordern eine Zulassung der BaFin als Kryptowerte-Dienstleister.
Sind Kryptowährungen Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO?
Nein. Der Katalog des § 34f Abs. 1 GewO umfasst abschließend offene und geschlossene Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz. Kryptowerte gehören nicht dazu, ebenso wenig Krypto-ETNs, die rechtlich Wertpapiere sind.
Welche Erlaubnis braucht man für die Beratung zu Kryptowerten?
Seit dem 30. Dezember 2024 ist die Beratung zu Kryptowerten eine zulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistung nach der EU-Verordnung MiCAR. Anbieter benötigen eine Zulassung der BaFin als Kryptowerte-Dienstleister (CASP); ergänzende Regeln enthält das deutsche Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG).
Darf ich meine Kunden allgemein über Krypto informieren?
Ja. Allgemeine, produktunabhängige Informationen über Funktionsweise, Risiken und Regulierung der Anlageklasse sind zulässig. Die Grenze ist überschritten, sobald du eine persönliche Empfehlung zu einem konkreten Kryptowert aussprichst oder ein konkretes Geschäft anbahnst.
Darf ich Fonds mit Krypto-Anteil vermitteln?
Ja. Offene oder geschlossene Investmentvermögen, die in Kryptowerte investieren, sind Finanzanlagen nach § 34f Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GewO und dürfen vermittelt werden, sofern sie in Deutschland vertriebszugelassen sind. Die erhöhten Risiken müssen in der Geeignetheitsprüfung berücksichtigt werden.
Fazit: Klare Grenze, klare Kommunikation
Kryptowerte sind keine Finanzanlagen nach § 34f GewO — Vermittlung und Beratung dazu sind seit Geltung der MiCAR ausschließlich Sache zugelassener Kryptowerte-Dienstleister mit BaFin-Zulassung. Deine Stärke als 34f-Vermittler liegt darin, diese Grenze zu kennen, sie offen zu kommunizieren und Kunden mit allgemeiner Information sowie regulierten Alternativen wie kryptonahen Investmentvermögen zu begleiten. Das Fundament für solche Abgrenzungsfragen legst du im 34f-Kurs der Sachkundegurus.