29.1.2024

Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO: Voraussetzungen und Registrierung

Voraussetzungen für den Start als Immobiliardarlehensvermittler
von
Franziska Boll
Überblick

Seit dem 21.März 2016 ist die Vermittlung von Immobiliardarlehen in Deutschland neu geregelt. Alles wichtige zu den Voraussetzungen und zur Registrierungspflicht kannst du diesem Artikel entnehmen. 

Wer braucht eine Gewerbeerlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung?

Gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO) ist es für Personen, die beruflich Immobiliardarlehen vermitteln oder die Anbahnung von Verträgen für solche Darlehen vornehmen, notwendig, eine gewerbliche Erlaubnis zu besitzen. Um die Kompetenz und Vertrauenswürdigkeit der Vermittler zu gewährleisten, ist die Gewerbeerlaubnis nach § 34i GewO unerlässlich. Die Erteilung dieser Erlaubnis erfolgt üblicherweise durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder das lokale Gewerbeamt.

Welche Anforderungen müssen für die Gewährung der Gewerbeerlaubnis erfüllt werden?

Um die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34i GewO zu erhalten, müssen spezifische Bedingungen erfüllt sein. Die Hauptniederlassung des Antragstellers muss sich innerhalb Deutschlands befinden, und zusätzlich sind vier wesentliche Kriterien zu erfüllen:

1. Persönliche Zuverlässigkeit

In der Regel gilt jemand als nicht zuverlässig, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Notwendige Dokumente:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister ( = polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (erhältlich beim Einwohnermeldeamt)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

2. Geordnete Vermögensverhältnisse

Ungeordnete Vermögensverhältnisse und damit ein Grund für die Versagung der Erlaubnis liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, welches vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht gemäß § 26 Abs. 2 InsO und § 882b ZPO geführt wird.

Notwendige Dokumente:

  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Antragsteller zuständigen Insolvenzgerichts
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Antragsteller zuständigen Vollstreckungsgerichts oder aus dem zentralen Vollstreckungsportal

3. Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung muss ihren Deckungsbereich auf alle EU-Mitgliedsstaaten und die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausweiten. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn die Geschäftstätigkeit des Gewerbebetriebs ausschließlich im Inland ausgeführt wird.

Notwendige Deckungssummen:

  • Mindestens 460.000 € je Versicherungsfall
  • Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres mindestens 750.000 €

4. Sachkundenachweis

  • Ausbildungen und Studiengänge: Eine entsprechende Ausbildung oder ein Studium im Bereich Finanzen oder Immobilien kann als Beleg für die erforderliche Sachkunde angesehen werden. Beispielsweise kann eine absolvierte Ausbildung als Bankkaufmann/-frau oder ein betriebswirtschaftliches Studium mit Fokus auf Finanzdienstleistungen als Nachweis dienen.
  • IHK-Sachkundeprüfung: Alternativ kann die Sachkunde auch über das Ablegen einer Sachkundeprüfung vor einer IHK abgelegt werden. Die Vorbereitung auf diese Prüfung kann im Selbststudium erfolgen.

Falls du nicht von der § 34i Sachkundeprüfung befreit bist, empfehlen wir die Vorbereitung mit unsere Prüfungspaketen.

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Registrierungspflicht

Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit ist jeder Inhaber einer Gewerbeerlaubnis nach § 34i verpflichtet, sich in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Hier geht es zum Vermittlerregister.

Ausnahme: Der Registrierungsantrag von Angestellten des Gewerbetreibenden, die sowohl Sachkunde als auch Zuverlässigkeit nachgewiesen haben, ist direkt bei der IHK zu stellen. Hierfür ist ein gesondertes Dokument bei der zuständigen IHK einzureichen. Das Anmeldedokument, beispielsweise von der IHK Berlin, findest du hier.

Die Vermittlung von Immobiliardarlehen in Deutschland ist seit 2016 nach § 34i GewO geregelt. Gewerbliche Vermittler benötigen eine Erlaubnis der IHK, für die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis erforderlich sind. Nach Erlangung der Erlaubnis ist eine Registrierung im Vermittlerregister verpflichtend. Diese Regelungen sollen die Professionalität und Zuverlässigkeit der Vermittler sicherstellen.

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