Immobiliardarlehensvermittler: §34i GewO Voraussetzungen und Registrierung

Wer als Immobiliardarlehensvermittler tätig sein möchte, benötigt seit dem 21. März 2016 nach §34i Gewerbeordnung (Gewo) einen Sachkundenachweis. Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie dient als Grundlage für die nachfolgenden Informationen.

Wer benötigt eine Erlaubnis nach §34i Gewerbeordnung?

Jeder, der gewerbsmäßig als Immobiliardarlehensvermittler tätig ist und Immobiliar-Verbraucherdarlehen vermittelt, sowie Mitarbeiter in leitenden Positionen, die eine wichtige Rolle bei der Vermittlung / Beratung spielen. Eine vorhandene gleichgestellte berufliche Qualifikation wie z.B. eine Ausbildung zum Bankkaufmann reicht ebenfalls aus. Diese werden in §4 ImmVermV genauer beschrieben oder im Absatz §34i GewO Sachkundeprüfung aufgelistet.

Was ist für die Erteilung der Erlaubnis notwendig?

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach §34i Gewerbeordnung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler eine Erlaubnis beim zuständigen Gewerbeamt beantragt werden. Dabei muss sich die Hauptniederlassung im Inland befinden sowie folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Persönliche Zuverlässigkeit
  2. Geordnete Vermögensverhältnisse
  3. Berufshaftpflichtversicherung
  4. Sachkundenachweis

1. Persönliche Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt jemand in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Notwendige Dokumente:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister ( = polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (erhältlich beim Einwohnermeldeamt)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

2. Geordnete Vermögensverhältnisse

Ungeordnete Vermögensverhältnisse und damit ein Grund für die Versagung der Erlaubnis liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO und § 882b ZPO) eingetragen ist.

Notwendige Dokumente:

  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Antragsteller zuständigen Insolvenzgerichts (hier)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Antragsteller zuständigen Vollstreckungsgerichts oder aus dem zentralen Vollstreckungsportal (hier)

3. Berufshaftpflichtversicherung

Der Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung muss sich über das gesamte Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten erstrecken. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Tätigkeiten des Gewerbebetriebs ausschließlich auf das Inland beschränken.

Notwendige Deckungssummen:

  • mindestens 460,000 Euro je Versicherungsfall
  • Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres mindestens 750,000 Euro

4. §34i Sachkundeprüfung

Schließlich muss der Gewerbetreibende als Immobiliardarlehensvermittler nachweisen, dass er erfolgreich an einer §34i Sachkundeprüfung bei einer deutschen Industrie- und Handelskammer teilgenommen hat. Auf die Prüfung kann man sich im Selbststudium vorbereiten. 

Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit?

  1. Der Nachweis der Sachkunde kann durch andere Qualifikationen und teilweise ergänzende Erfahrungen auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung erbracht werden. Diese sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt und werden als gleichwertig anerkannt.
  2. Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 (Immobiliardarlehensvermittler) ausüben, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können („alte Hasen“- Regelung).

Die anbei gelisteten Berufsqualifikationen werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens gemäß § 4 ImmVermV als gleichwertig anerkannt. Es handelt sich um einen Auszug, genaue Angaben finden sich hier (§4 ImmVermV):

  • Bestandene Abschlussprüfung als Immobilien-, Bank-, Sparkassen-Kaufmann/ Frau

  • Bestandene Abschlussprüfung als Geprüfter Immobilienfachwirt / in

  • Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt/in (FH) mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung im Bereich Immobiliendarlehensvermittlung

  • Kaufmann/–frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ wenn: - Abschlussprüfung nach der bis 31. Juli 2014 geltenden Ausbildungsordnung abge-legt wurde oder - Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Ausbil-dungsordnung abgelegt wurde und die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfi-nanzierung und Versicherungen gewählt wurde

  • Bankfachwirt oder –wirtin (IHK)

  • Fachwirt oder –wirtin für Finanzberatung (IHK)

  • Fachwirt oder –wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)

  • Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) zzgl. einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung

  • Abgeschlossenes mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie in Verbinund mit einem Nachweis erforderlicher Sachkunde (i.d.R. durch mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung)

Wer ist von der praktischen Prüfung befreit?

Nach § 3 Abs. 5 ImmVermV sind Personen mit nachfolgenden Erlaubnissen befreit

  • Versicherungsvermittlungsberater (§34d)

  • Versicherungsberater (§34e)

  • Finanzanlagevermittler (§34f)

  • Honorar-Finanzanlageberater (§34h) 

Registrierungspflicht

Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Hier geht s zum Vermittlerregister.

Ausnahme: Der Registrierungsantrag von Angestellten ist direkt bei der IHK zu stellen. Hierfür ist ein gesondertes Dokument bei der zuständigen IHK einzureichen. Das Anmeldedokument, beispielsweise der IHK Berlin können Sie hier einsehen.

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