Die Absolvierung der Sachkundeprüfung gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO) ist ein wesentlicher Schritt für Personen, die als Vermittler für Immobiliendarlehen arbeiten möchten. Diese Prüfung, die von der Industrie- und Handelskammer (IHK) durchgeführt wird, überprüft das erforderliche Wissen und die Kompetenzen, die für diese verantwortungsvolle Tätigkeit notwendig sind.
Themenbereiche der Prüfung
Die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung umfasst die folgenden Hauptbereiche:
Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
Hier werden Kenntnisse zu rechtlichen Grundlagen der Immobiliardarlehensvermittlung, zu rechtlichen Grundlagen des Immobilienerwerbs, zu steuerlichen Grundlagen des Immobilienerwerbs, zum Verbraucherschutz sowie zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgefragt.
Finanzierung und Kreditprodukte
In diesem Bereich geht es um die unterschiedlichen Darlehensformen, um staatliche Förderungen, um Zinsen und Tilgung, um die Bewertung von Immobilien und anderen Sicherheiten und um den Aufbau von Finanzierungen.
So läuft die Prüfung ab
Die Dauer der schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten und sie setzt sich aus den bereits erwähnten zwei Teilen zusammen, wobei der erste Teil 40 Fragen und der zweite Teil 60 Fragen umfasst. Für jede Frage steht im Durchschnitt 1 ½ Minuten zur Verfügung.
Die Fragen sind entweder als Single-Choice-Aufgaben, bei denen nur eine der vorgegebenen Antworten richtig ist, oder als Multiple-Choice-Aufgaben konzipiert, bei denen mehrere Antworten richtig sein können. Hierbei ist zu beachten, dass höchstens 50 % der vorgegebenen Antworten korrekt sein dürfen.
Ergebnis und Auswertung
Die Prüfungen finden üblicherweise am Computer in den Räumen der IHK statt, was eine sofortige Auswertung nach Prüfungsende ermöglicht. Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn in beiden Teilen mindestens 50 % der Fragen richtig beantwortet wurden.
Bei erfolgreichem Bestehen werden die Kandidaten entweder zur mündlichen Prüfung zugelassen oder, sofern sie von dieser befreit sind, mit einem Zertifikat ausgezeichnet, das ihre Sachkunde gemäß § 34i GewO bestätigt.
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