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Häufig gestellte Fragen zur Ausbildung nach §34f
Finanzanlagenvermittler in drei Ausprägungen
Die Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO für Finanzanlagenvermittler bzw. Finanzberater gibt es in drei unterschiedlichen Ausprägungen bzw. Kategorien. Der Umfang der Erlaubnis wächst, je höher die Kategorie ist. Der Inhaber der Erlaubnis in der Kategorie 1 darf Kunden zum Thema Anlagen zu und mit offenen Investmentfonds beraten. Wer zusätzlich die Erlaubnis der Kategorie 2 erwirbt, darf darüber hinaus auch Anlageberatungen zu geschlossen Investmentfonds durchführen. In der höchsten Ausprägung, der Kategorie 3, kommen dann noch die Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz dazu.
Aufbau der schriftlichen Sachkundeprüfung nach § 34f
Der Umfang der schriftlichen IHK-Sachkundeprüfung nach § 34f richtet sich danach, in welchem Umfang der Prüfling die Gewerbeerlaubnis erwerben möchte. Wer nur offene Investmentvermögen vermitteln möchte, braucht sich nur zwei Prüfungsteilen (“Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten” und “offene Investmentvermögen”) zu unterziehen und muss damit insgesamt nur 50 Fragen beantworten. Wer auch noch geschlossene Investmentvermögen beraten möchte, muss weitere 30 Fragen zu diesem Thema beantworten. Und noch einmal 30 Fragen erwarten denjenigen, der auch noch Vermögensanlagen im Sinne der Vermögensanlagengesetzes vermitteln möchte.
Ablauf der praktischen Prüfung nach § 34f GewO
Für die praktische Prüfung spielt der Umfang der gewünschten Gewerbeerlaubnis keine Rolle. Der Kandidat muss ein 20-minütiges Beratungsgespräch mit einem Prüferkunden führen. Dazu stehen 7 vorgegebene Fallvorgaben als Grundlage für das Prüfungsgespräch auf der Homepage der IHK zur Verfügung. Welche dieser Fallvorgaben Gegenstand des Prüfungsgespäches sind, erfährt der Kandidat allerdings erst 20 Minuten vor seiner Prüfung. In dieser Zeit kann er sich dann auf das Gespräch vorbereiten. Ob man bestanden hat, erfährt man unmittelbar im Anschluss an die Prüfung.

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