
Prüfungskontext: Was fragt der Prüfer?
In der §34i-Prüfung wird die Anschlussfinanzierung regelmäßig abgefragt – besonders im Kontext von Kreditvergabe, Restschuldberechnung und Kundenberatung. Du solltest verstehen, wann eine Anschlussfinanzierung notwendig wird, welche Rechte und Pflichten Vermittler haben, und wie sie sich von einer Neudarlehensaufnahme unterscheidet.
Was ist eine Anschlussfinanzierung?
Eine Anschlussfinanzierung ist ein neuer Kreditvertrag, den du mit dem Kreditnehmer nach Ablauf der Zinsbindungsfrist des bestehenden Darlehens abschließt. Sie finanziert die verbleibende Restschuld und ermöglicht eine Fortsetzung der Immobilienfinanzierung unter neuen Bedingungen.
Typische Fehler bei diesem Thema
Kandidaten verwechseln häufig Anschlussfinanzierung mit einer reinen Refinanzierung oder denken, dass der Kunde automatisch bei derselben Bank bleiben muss. In Wirklichkeit: Der Kunde kann nach Ablauf der Zinsbindung frei die Bank wechseln – das ist ein großer Vorteil. Auch wird oft übersehen, dass es für Anschlussfinanzierungen separate gesetzliche Regeln gibt (insbesondere beim Widerrufsrecht und bei Informationspflichten).
Praktische Relevanz für deinen Job
Als Immobiliardarlehensvermittler ist die Anschlussfinanzierungsberatung ein Kerngeschäft. Du berätst Kunden strategisch: Wann sollten sie sich eine Anschlussfinanzierung sichern? Welche Bank bietet die besten Konditionen? Sollen sie die Laufzeit verkürzen oder die Rate senken? Du vergleichst Angebote und hilfst, Zinsänderungsrisiken zu managen.
Funktionsweise und Ablauf
Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist (meist 5, 10, 15 oder 20 Jahre) endet die vereinbarte Zinsgarantie. Nun können folgende Szenarien eintreten:
- Anschlussfinanzierung mit neuer Bank: Der Kreditnehmer nimmt einen neuen Kredit bei einer anderen Bank auf und löst das alte Darlehen ab.
- Anschlussfinanzierung mit der Hausbank: Die bisherige Bank unterbreitet ein Angebot für neue Konditionen.
- Sonderkündigungsrecht: Der Kreditnehmer kann das alte Darlehen drei Monate vor Ende der Zinsbindung kündigen.
- Vorfälligkeit: Will der Kreditnehmer früher wechseln, muss er eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen (nicht bei Sonderkündigung).
Rechte des Kreditnehmers beim Bankwechsel
Ein wichtiger Prüfungspunkt: Der Kreditnehmer hat nach Ende der Zinsbindung das Sonderkündigungsrecht – er kann das Darlehen mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Zinstermins kündigen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Dies ist in §489 BGB verankert. Als Vermittler musst du deinen Kunden auf diese Freiheit hinweisen und ihm helfen, rechtzeitig die besten Angebote zu vergleichen.
Wichtige Unterscheidungen
Verwechsle nicht: Prolongation (automatische Verlängerung mit neuen Konditionen durch die Hausbank) versus Anschlussfinanzierung (aktive Suche nach neuen Konditionen, auch bei anderen Banken). Du als Vermittler aktivierst den Kundensuchprozess für bessere Konditionen – das ist deine Leistung.
Gesetzliche Grundlage
Nach §34i GewO bist du verpflichtet, bei der Vermittlung von Anschlussfinanzierungen unabhängig und kundenorientiert zu beraten. Das bedeutet: Du vergleichst Angebote verschiedener Kreditgeber und wählst die beste Lösung für deinen Kunden – nicht für deine Provision.




